Hauptversammlung der artnet AG am 8.8.2013 Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2012 mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats.
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Ablehnung/Zustimmung
Es wird Einzelentlastung beantragt.
Ablehnung
Begründung: Eine Zustimmung zur Entlastung des ausgeschiedenen Vorstandes Neuendorf ist nicht möglich. Die Gesellschaft hat im letzten Jahr sehr schlechte Ergebnisse erwirtschaftet. Außerdem war das Agieren vom Vorstand Neuendorf (und Großaktionär) in der Vergangenheit nicht transparent im Sinne der außenstehenden Aktionäre. Offensichtlich ist es darüber hinaus notwendig gewesen, Herrn Neuendorf zu entpflichten, um die Gesellschaft restrukturieren zu können. Zustimmung
Begründung: Dem erst Mitte des Jahres verpflichtete Neuvorstand Pabst kann angesichts der Kürze der Amtszeit die Fehlentwicklungen nicht angelastet werden; dieser wird sich am Erfolg der eingeleiteten Restrukturierung in der Zukunft messen lassen müssen.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Ablehnung
Begründung:
Zum einen ist der Bericht des AR ist unzureichend und lässt die pflichtgemäße Ausübung des Mandates vermissen. Gerade die Rücktritte der AR Mitglieder Gutbrod und Rust zeigen zum einen sicherlich den schlechten inneren Zustand der Gesellschaft durch den Einfluss von Neuendorf zum anderen aber auch die mangelnde Bereitschaft dieser Mitglieder, sich diesem verbotenen des Großaktionärs Neuendorf entgegenzustellen.
TOP 4
Bestellung des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2013
Ablehnung
Begründung:
Die Honorare für sonstige Leistungen betragen ca. 50% des Prüfungshonorares und sind somit inakzeptabel. Generell verlangt die SdK die Trennung von Prüfung und Beratung. Nolens volens trägt die SdK allerdings Leistungen außerhalb der Abschlussprüfung mit, soweit deren Honorarvolumen 25% des Prüfungshonorares nicht überschreiten.
TOP 5
Wahl zum Aufsichtsrat
TOP 5a
Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Dr. Jochen Gutbrod, Potsdam, hat mit Wirkung zum 30. April 2013 sein Amt niederlegt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12. Juni 2013 wurde Herr Hans Neuendorf zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Die Galerie Neuendorf Aktiengesellschaft als Aktionärin, die mehr als 25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft hält, hat gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG vorgeschlagen, Herrn Hans Neuendorf, der zum Ablauf der Hauptversammlung der Gesellschaft am 8. August 2012 aus dem Vorstand der Gesellschaft ausgeschieden ist, als Mitglied des Aufsichtsrats zu bestellen. Der Aufsichtsrat schließt sich diesem Vorschlag an.
Ablehnung
Begründung: Herr Neuendorf hat bereits in der Vergangenheit als Vorstand die Gesellschaft eher als Privatbetrieb geführt und nicht als AG. Für die außenstehenden Aktionäre ist er deshalb nicht geeignet.
TOP 5b
Das Mitglied des Aufsichtsrats Prof. Dr. Walter Rust, Berlin, hat mit Wirkung zum 31. Juli 2013 sein Amt niederlegt. Es ist geplant, Frau Piroschka Dossi durch einen Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg mit Wirkung ab dem 1. August 2013 zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellen zu lassen.
Zustimmung
Begründung: Bisher spricht nichts gegen die Kandidatin, die sich auf der HV aber noch vorstellen muss.
TOP 6
Beschlussfassung über die Bestätigung der in der ordentlichen Hauptversammlung vom 8. August 2012 zu TOP 4 gefassten Beschlüsse über die Änderung der Satzung
Ablehnung
Begründung: 1.Die Abschaffung der Akzessorietät der Amtsdauer des Ersatzmitgliedes an die Bestelldauer des ordentlichen Mitgliedes durch Streichung von § 11 Abs.3 Satz 3 der Satzung ist aktionärsdemokratiefeindlich und daher abzulehnen.
2.Die Ergänzung von § 11 Abs. 4 um den geplanten Satz 2 ist schlicht überflüssig, da sich eine derartige Möglichkeit bereit aus § 103 Abs.1 AktG ergibt.
3. Die Erweiterung der Teilnahmemöglichkeit von Aufsichtsräten durch Bild- und Tonübertragung trägt nicht dem Interesse der Anwesenheitspflicht der AR-Mitglieder bei Hauptversammlungen als Präsenzveranstaltung hinreichend Rechnung.
Darüber hinaus stellt diese Regelung aber auch eine Schlechterstellung der Aktionäre dar, denen die Teilnahme unkörperlicher Art durch den Vorstand erlaubt werden muss.
4. Auch wenn die SdK prinzipiell die gesetzlichen Mehrheitsverhältnisse mit den qualifizierten Mehrheiten bei Satzungsänderungen begrüßt, kann die vorgeschlagene Satzungsänderung nicht darüber hinwegtäuschen, dass es bei dieser nur darum geht, dem Großaktionär nicht nur dessen Einfluss zu erhalten, sondern noch auszubauen. Dies ist abzulehnen.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
|