Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 15.08.13



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Hauptversammlung der Real2 Immobilien AG am 15.08.2013

Voraussichtliches Abstimmungsverhaltender SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der REAL2 Immobilien AG und des gebilligten Konzernabschlusses

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes

Ablehnung
Begründung: Der Alleinvorstand Herr Thomas Löhr, der zum 31.03.2013 aus dem Amte geschieden ist, hat keines der kommunizierten Ziele erreicht. Weder konnte die Platzierung des Realwertfonds Rheinland ohne das Ergebnis belastende Einbindung durch die Tochtergesellschaft platziert werden, noch konnte die angekündigte signifikante Erhöhung der Provisionserlöse aus dem Maklergeschäft realisiert werden. Hinzu kommt die nicht fristgerechte Fertigstellung von Bauvorhaben. Alles in allem eine nur noch als mangelhaft zu bewertende Leistung.


Darüber hinaus können die durch die Zusammenarbeit mit der Verianos AG behaupteten Potentiale und Synergien mangels konkreter Darstellung, gerade auch in quantitativer Art, nicht beurteilt werden, was als Kommunikationsmangel dem Vorstand anzulasten ist.

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Ablehnung
Nach Auffassung der SdK kann der Aufsichtsrat seinen Verpflichtungen zur Überwachung nicht nachgekommen sein; auch der AR-Bericht schweigt sich geradezu darüber aus, welche Maßnahmen seitens des Aufsichtsrates in Anbetracht der Verfehlung aller wesentlicher Ziele getroffen hat. Der AR-Bericht ergeht und erschöpft sich in formelhaften, nichtssagenden Ausführungen zum Inhalt der Tätigkeit. Bei einer derartigen Fehlentwicklung dürften darüber hinaus aber auch gerade einmal vier Sitzungen nicht ausreichend sein.

TOP 4
Wahl des Abschlussprüfers

Zustimmung
Begründung: Nach Angaben im Geschäftsbericht hat die KPMG ein Prüfungshonorar von € 75.000,00 erhalten. Es ist nicht bekannt, ob die KPMG darüber hinaus für Steuerberatungs- und/oder sonstige Leistungen erbracht hat. Sollten die Honorare für die Steuerberatungs- und/oder sonstigen Leistungen 25% des Prüfungshonorares, mithin also € 18.750,00 überschreiten, wird die SdK den Wahlvorschlag der Verwaltung nicht mittragen.

TOP 5
Wahlen zum Aufsichtsrat

Zustimmung
Begründung: Über die Kandidaten ist der SdK nichts Nachteiliges bekannt. Allerdings kann eine Beurteilung der Qualifikation mangels vorliegender Angaben nicht vorgenommen werden. Die SdK erwartet daher von der Verwaltung spätestens auf der HV, dass in Form eines beruflichen Werdeganges – wie es mittlerweile bei anderen Gesellschaften bereits im Vorfeld der HV gute Unternehmensübung ist – die Qualifikation dargelegt wird. Sollte dies unterbleiben oder die Qualifikation aus Sicht der SdK nicht gegeben sein, wird die SdK den Verwaltungsvorschlag für die Personen, in denen das Defizit besteht, ablehnen.

TOP 6
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Ausschluss

Ablehnung
Begründung: Bis zum 06.08.2013 verfügt die Gesellschaft – selbst nach teilweiser Ausnutzung – noch über ein Vorratskapital in Höhe von 40% des Grundkapitals mit einer Möglichkeit zum ebenso hohen Bezugsrechtsausschluss mit der Folge der Verwässerung. Der nunmehrige Beschlussvorschlag würde ein Vorratskapital in Höhe von 50% des Grundkapitals mit ebenso großer Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses schaffen. Die SdK trägt Vorratskapitalia mit Bezugsrechtsausschluss bis zu einer maximalen kumulierten Höhe von 10% des Grundkapitals mit. Gerade und auch die Vorgänge im abgelaufenen Geschäftsjahr mit den häufigen Wechseln im Aufsichtsrat bilden dafür keine ausreichend und geeignete Vertrauensgrundlage.

TOP 7
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG)

Ablehnung
Begründung: Die SdK sieht aufgrund der seit vielen Jahren geänderten steuerlichen Regelung Aktienrückkäufe sehr kritisch. Als Mindestvoraussetzung muss allerdings die Ausschüttung einer angemessenen Dividende zuvor erfolgen. Eine Dividendenausschüttung verbietet sich aufgrund des katastrophalen wirtschaftlichen Ergebnisses, so dass allein aus diesem Grunde eine Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus müssen aber auch die Verwendungszwecke Anlass zu Zweifeln geben. Der Einzug eigener Aktien macht doch vor dem Hintergrund der unlängst durchgeführten Kapitalerhöhung keinen Sinn. Auch die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses zugunsten anderer Aktionäre lässt Zweifel aufkommen.

TOP 8
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Verianos AG

Ablehnung
Begründung: Die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme kann aufgrund der kargen Ausführungen in der Tagesordnung nicht beurteilt werden.

Die bisherige wirtschaftliche Tätigkeit der abhängigen Gesellschaft war in dem kurzen Betrachtungszeitraum vom zwei Jahren durchwachsen (1. Jahr Verlust, 2.Jahr Gewinn), so dass aufgrund des geringen „track-records“ das Risiko unserer Gesellschaft bezüglich der Verlusttragungspflicht nicht beurteilt werden kann. Auch die Begründung eines sog. Organverhältnisses ist nicht einmal annähernd ausreichend, weil die Verwaltung noch nicht einmal ansatzweise die daraus resultierenden Vorteile beziffert. Negativ zu beurteilen ist auch, dass die abhängige Gesellschaft im Vorgriff auf diesen EAV ihr Kapital auf das gesetzliche Mindestkapital von € 50.000,00 herabgesetzt hat.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.