Hauptversammlung der GESCO AG am 25.7.2013
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte der GESCO AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2012/2013 (01.04.2012 bis 31.03.2013) inklusive des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012/2013
Zustimmung
Begründung: Mit der Dividende von 2,50 € wird der Aktionär angemessen (ca. 40%) am Ergebnis der Gesco AG beteiligt.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012/2013
Zustimmung
Begründung: Der Umsatz konnte gesteigert werden, das Ergebnis fiel leicht durch akquisitionsbedingte Abschreibungen gegenüber dem Vorjahr zurück.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013
Zustimmung
Begründung: Auch in 2012 hat der Aufsichtsrat den Vorstand der Gesco beraten und überwacht. Beleg sind die ausgewogene Vorstandsvergütung, die niedrigen Goodwills bei Erwerb von Firmen und als Risikomaßstab ein Betafaktor, der mit zurzeit 0,53 weit unter dem Branchenschnitt liegt.
TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/2014
Ablehnung
Begründung: Bedingt durch die hohen Leistungen von 119 T€ (33% der Abschlusshonorare) in Steuerberatung (allein 54 T€) und bei sonstigen Leistungen ist die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers nach den Vorgaben der SdK schon aus formalen Gründen nicht gewährleistet.
TOP 6
Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Zustimmung
Begründung: Herr Heimöller wird durch seine profunde Erfahrung als Geschäftsführer und Eigentümer seiner eigenen Unternehmensgruppe wertvolle Erfahrungen einbringen können. Mit 13 % ist er zudem Ankeraktionär der Gesco, allein von daher gebührt ihm ein Platz im Aufsichtsrat.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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