Hauptversammlung der Höft & Wessel Aktiengesellschaft am 18. Juli 2013 in Hannover
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger
TOP 1
Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2
Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft im ordentlichen Verfahren zur Einstellung in Rücklagen sowie über die Änderung der Satzung
Ablehnung
Begründung: Die SdK lehnt die zusammenhängenden Beschlussvorschläge zu den TOP 2 und 3 aufgrund der nicht ausreichenden Informations- und
Bechlussfassungsgrundlage ab. In der HV-Einladung ist diesbezüglich die Rede von einen „umfassenden Restrukturierungskonzept“ dessen Bestandteil die vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen seien und welches wohl mit größeren Aktionären, teilverzichtenden Banken und einem Großinvestor abgestimmt zu sein scheint, den anderen Aktionären und auch der SdK nicht bekannt ist. Die SdK hat gegenüber der Verwaltung die Offenlegung gefordert, sieht sich angesichts des beklagten Informationsdefizits bzw. der möglichen Informationsasymmetrien aber aktuell außerstande, die Sanierungsfähigkeit und –würdigkeit von Gesellschaft und Konzern zu beurteilen. Dieses erst recht vor dem Hintergrund, dass auch die von der SdK vertretenen freien Aktionäre Kapital im Rahmen eines Sanierungskonzepts bereitstellen sollen, dessen wesentliche Inhalte allerhöchstens skizzenartig bekannt sind.
TOP 3
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlage mit Bezugsrecht der Aktionäre sowie über die Änderung der Satzung
Ablehnung
Begründung: Siehe TOP 2!
TOP 4
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung betreffend die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
Zustimmung
Begründung: Die SdK begrüßt den mittels des Verkleinerungsvorschlags bekundeten Willen zur weiteren Effizienzsteigerung auch bei den Organen der Gesellschaft, weist aber auch auf das erhöhte Risiko der Beschlussunfähigkeit in einem verkleinerten Gremium hin.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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