Hauptversammlung der Westag & Getalit AG am 23.07.2013
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2012 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung
Begründung: Das Unternehmen hat einen JÜ von T€ 7.465 erzielt und schüttet davon T€ 5.548 aus. Das sind 74% des JÜ. Damit sind die Anforderungen der SdK erfüllt.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Zustimmung
Begründung: Trotz einiger Qualitätsprobleme auf der Einkaufsseite, die noch nicht gelöst sind, gelang wiederum mit einem EBIT von T€ 10.334 (VJ T€ 11.548) ein zufriedenstellendes Ergebnis. Die Eigenkapitalquote wurde weiter auf 71,8% (Vj. 70,9%) gesteigert. Die Bilanzverhältnisse sind sehr gut. Das Unternehmen investierte auch im abgelaufenen Geschäftsjahr in Höhe der AfA. Der Betrieb ist daher auch technisch bestens ausgerüstet.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Ablehnung
Begründung: Der Aufsichtsrat verletzt u.a. die Vorschriften des $ 87 AktG. Aus dem Geschäftsbericht sind nur zusammenfassende allgemeine Angaben über die Vorstandsbezüge ersichtlich. Zwar hat der Großaktionär mit seiner 3/4 Mehrheit in der HV 2010 die Ermächtigung geben lassen, dass eine individualisierte Darstellung der Vorstandsbezüge bis 2014 nicht erfolgen muss. ( § 285, 315 a HGB) Allerdings lassen die allgemeinen Angaben im Geschäftsbericht vermuten, dass für die variablen Vergütungsbestandteile keine mehrjährige Bemessungsgrundlage besteht. Nachdem wir das schon in der letzten HV gegen den Widerspruch des AR-Vorsitzenden Holzinger und des WP Peters moniert haben, ist bisher keine Änderung vorgenommen worden. In der Entsprechungserklärung zum Corp. Gov. Kodex wird unter dem 11.12.2012 lediglich unter Punkt 1 angegeben, dass eine Überprüfung der Vergütungsstruktur der Vorstandsverträge ergeben hat, dass eine rechtliche Restunsicherheit darüber besteht, ob die darin vereinbarten variablen Vergütungsbestandteile hinreichende Anreize für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung geben. Derzeit würde zwischen Aufsichtsrat und Vorstand darüber verhandelt, wie zukünftig diese Rechtsunsicherheit beseitigt werden kann.
TOP 5
Wahlen zum Aufsichtsrat
Enthaltung
Begründung: Für den verstorbenen Herrn Jeffries wird der HV Herr Dr. Schönbeck vorgeschlagen. Näheres zu Herrn Dr. Schönbeck ist uns nicht bekannt. Daher ist es uns nicht möglich der Wahl zuzustimmen.
TOP 6
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Ablehnung
Begründung: Die Peters & Partner GmbH prüft das Unternehmen seit vielen Jahren. Die SdK fordert grds. nach zehnjähriger Prüfungstätigkeit das Auswechseln der Prüfungsgesellschaft. Da die sonstigen Leistungen ( € 33.000,- für Steuerberatung und € 38.000,- für sontige Leistungen) im Verhältnis zu dem Gesamthonorar i.H.v. € 171.000,- sehr hoch ausfallen und somit die von der SdK als gerade noch unbedenklich eingestufte Schwelle von 25 % deutlich überschreiten, ist die Unabhängigkeit der Prüfungsergebnisse nicht mehr gewährleitet, so dass eine Wiederwahl abzulehnen ist. Außerdem hat Herr Peters unseren in der letzten HV vorgetragenen Verstoß gegen § 87 AktG und die falsche Entsprechenserklärung zum Corp. Gov. Kodex vom 8.12.11. als nicht zutreffend bezeichnet.
TOP 7
Beschlussfassung über die Änderung der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
Ablehnung
Begründung: Die Ausgabe von zurückgekauften Vorzugsaktien war bisher für die Arbeitnehmer. Jetzt soll eine Erweiterung auf die Vorstandsmitglieder erfolgen. Allerdings mit der Einschränkung, dass die Vorstände mindestens den Erwerbspreis bezahlen müssen.
Dagegen ist im Grunde nichts einzuwenden. Allerdings basiert die Ablehnung darauf, dass die HV schon bisher unzureichend über die Vorstandsbezüge informiert wird. Außerdem lehnt die SdK Aktienoptionsprogramme aus grundsätzlichen Erwägungen ab.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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