Hauptversammlung der DIC Asset AG am 3.7.2013
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DIC Asset AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung
Begründung:
Mit dem vorgelegten Beschlussvorschlag wird nicht nur der gesamte Konzernjahresüberschuss ausgeschüttet, sondern darüber hinaus auch Teile der laufende Rechnung vorgetragenen Gewinne. Damit sind die Anforderungen der SdK für eine Ausschüttungsquote zwischen 40% und 60% des Konzernjahresüberschusses erfüllt. Angesichts einer EK-Quote auf AG-Ebene von 80% scheint die vorgeschlagene Ausschüttung auch interessengerecht zu sein. Die Aufmerksamkeit ist aber auf die Konzern-EK-Quote zu richten, die unter 30% liegt.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Zustimmung
Begründung:
Der Vorstand konnte nicht nur den Konzernjahresüberschuss insgesamt, sondern auch die EK-Rendite sowie den NAV, FFO, das FFO-Ergebnis je Aktien sowie den NAV je Aktie deutlich verbessern, wenn auch die Werte aus 2009 immer noch nicht erreicht werden. Erklärungsbedürftig ist aber die bereits zum zweiten Jahr in Folge mit unter 2% eher niedrige EK-Rendite. Hier wird der Vorstand darlegen müssen, mit welchen Maßnahmen/Instrumenten es bewerkstelligt werden soll, dass vom erzielten Ergebnis mehr beim Aktionär ankommt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das Kriterium für die erfolgs-bezogene Vergütung des Vorstands das sog. operative Ergebnis ist.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Zustimmung
Begründung:
Nach dem Aufsichtsratsbericht ist der Aufsichtsrat seiner Überwachungsfunktion nachgekommen. Allerdings kritisiert die SdK, dass der Aufsichtsrat trotz mehr als zehnjähriger Tätigkeit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Rödl & Partner mittlerweile für das dreizehnte Jahr diese Gesellschaft der HV als Abschlussprüfer vorschlägt. Dieses Verhalten erstaunt umso mehr als die SdK seit der HV 2009 auf diesen Umstand hinweist und seit dieser Zeit gegen die Wiederwahl stimmt.
TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
Ablehnung
Begründung:
Die vorgeschlagene Prüfungsgesellschaft Dr. Rödl & Partner ist seit 2001 für die Gesellschaft durchgängig und somit mehr als zehn Jahre tätig. Zur Wahrung der Unabhängigkeit, insbesondere der Beibehaltung der kritischen Distanz des Prüfers zur Gesellschaft verlangt die SdK alle zehn Jahre einen Wechsel des Prüfers respektive der Prüfungsgesellschaft.
TOP 6
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Neuregelung der Vergütung des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden
Ablehnung
Begründung:
Die SdK votiert für eine ausschließlich fixe Vergütung des Aufsichtsrats. Dies ist mittlerweile auch die Empfehlung des DCGK. Die SdK kann Änderungen im bestehenden Vergütungssystem nicht mittragen, die auf eine Zementierung der aus Sicht der SdK nicht begrüßenswerten Vergütungsstruktur hinausläuft.
TOP 7
Beschlussfassung über die Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien und entsprechende Änderungen der Satzung sowie Anpassung von Hauptversammlungsbeschlüssen
Ablehnung
Begründung:
Die Erhöhung der Transparenz ist kein Selbstzweck. Die von der Gesellschaft begründete Verbesserung der Kommunikationsstrategie ist wenig fassbar, und beschränkt sich in vergleichbaren Fällen nach Informationen der SdK auf die Möglichkeit der direkten Einladung der Aktionäre zur HV. Die Umstellung auf Namensaktien geht aber mit einer Erhöhung des Datenbestandes über den Aktionär und damit über dessen geschützte Privatsphäre und Informationsautonomie einher. Bei Vorhandensein von Daten besteht immer auch die abstrakte Gefahr des Datenmissbrauches. Es gilt somit zwischen den Vorteilen der Kenntnis des Einzelnen für die Gesellschaft einerseits und das Interesse des Aktionärs an Anonymität, Vertrautheit und Informationsfreiheit sowie der abstrakten Gefahr des Datenmissbrauches andererseits abzuwägen. Diese Abwägung fällt im konkreten Falle wegen der kaum greifbaren Vorteile im kommunikativen Bereich zu Lasten der Gesellschaft aus. Allein die Möglichkeit der direkten Einladung trägt nach Auffassung der SdK eine solche Umstellung auf Namensaktien nicht. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit der Beschlussvorlage nicht nachvollziehbar, wieso eine Eintragung als Legitimationsaktionär bei mehr als drei Prozent nicht zulässig und der als Grund dargestellten Verbesserung der Kommunikation mit den einzelnen Anteilseigner entgegenstehen soll, da die Eintragung als Legitimationsaktionär nach Fassung der Beschlussvorlage die Offenlegung des Eigentümers voraussetzt.
TOP 8
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung betreffend die Umbenennung des Bundesanzeigers sowie die Übermittlung von Mitteilungen im Wege elektronischer Kommunikation
Zustimmung
Begründung: Mittels des Beschlussvorschlages wird die Satzung redaktionell geändert bzw. modernisiert. Dieses ist aus Sicht der SdK unproblematisch.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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