Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 26.06.13



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Hauptversammlung der ALNO AG am 26.6.2013

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ALNO AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des Lageberichts für die ALNO AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012

Zustimmung
Begründung: Der Vorstand gibt sich Mühe, das Unternehmen aus der Krise zu führen. Es steht heute besser da als im Vorjahr.

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

Zustimmung
Begründung: Der Aufsichtsrat hat den Vorstand konstruktiv begleitet.

TOP 4
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013

Zustimmung
Begründung: Gegen die Wiederwahl der Ernst & Young GmbH sind keine Einwände zu erheben.

Erklärungsbedürftig ist die kapitale Erhöhung der sonstigen Bestätigungsleistungen um mehr als das Dreifache im Zusammenhang mit dem Comfort-Letter für die Kapitalerhöhung. Hier ist seitens der Verwaltung darüber aufzuklären, ob hierbei ein enger Zusammenhang mit dem Jahresabschluss bestand.

TOP 5
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Änderung von § 5 der Satzung

Ablehnung
Begründung: Die ALNO AG verfügt bis Mitte 2016 bereits über ein genehmigtes Kapital von knapp 34 Mio. €, das nunmehr aufgehoben und durch ein genehmigtes Kapital von gut 35 Mio. € bis 2018 ersetzt werden soll. Bei der Lage des Unternehmens ist kein Grund für einen solchen Beschluss zu sehen. Darüber hinaus übersteigt das vorgeschlagene Vorratskapital – wie schon das bestehende - die Grenzen einer Zustimmungsfähigkeit durch die SdK, da das Volumen fast 50% des Grundkapitals mit der Möglichkeit eines ebenso großen Bezugsrechtsausschlusses umfasst. Die SdK trägt Vorratsbeschlüsse mit Bezugsrecht nur bis zu einer Größenordnung von 25%, ohne Bezugsrecht bis maximal 10% mit.

TOP 6
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2011 und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2013 und die entsprechende Satzungsänderung

Ablehnung
Begründung: Der vorgelegte Vorratsbeschluss macht 50% des Grundkapitals aus. Wie bereits unter TOP 5 ausgeführt, trägt die SdK Kapitalvorratsbeschlüsse mit Bezugsrecht bis zu 25% des Grund-kapitals mit. Hinzu kommt, dass die Beschlussvorlage theoretisch die Möglichkeit zum vollständigen, 50% des Grundkapitals umfassenden Bezugsrechtsausschlusses ermächtigt, wenn „Altwandlungsrechte“ bedient werden. Dies in Zusammenschau mit der Vorlage zu TOP 5 stellt eine enorme Verwässerungsgefahr für die Altaktionäre dar.

TOP 7
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der ALNO AG und der Zweitmarkenholding Impuls Pino GmbH

Zustimmung
Begründung: Die Änderung ist wegen einer Gesetzesänderung erforderlich.

TOP 8
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der ALNO AG und der pino Küchen GmbH

Zustimmung
Begründung: wie bei Top 7

TOP 9
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Neufassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der ALNO AG und der Impuls Küchen GmbH

Zustimmung
Begründung: wie bei TOP 7

TOP 10
Beschlussfassung über die Neufassung der Aufsichtsratsvergütung und Neufassung von § 19 der Satzung

Ablehnung
Begründung: Es ist unverständlich, wie eine Verdoppelung der Aufsichtsratsbezüge in einem Unternehmen vorgeschlagen werden kann, das Aktionäre und Lieferanten zur Kasse bittet.

TOP 11
Wahlen zum Aufsichtsrat

Ablehnung
Begründung: Außer Namen, Wohnort und Beruf sowie den obligatorischen Angaben zu anderen Mitgliedschaften in in- und/oder ausländischen Aufsichtsräten oder Kontrollgremien gibt es keinerlei Information über die vorgeschlagenen Personen. Es dürfte sich mittlerweile als gute corporate governance durchgesetzt haben, bereits mit der Einladung zur HV eine kurzen Werdegang der Kandidaten – sie es auch nur auf der Internetseite – zu veröffentlichen. Man mag zwar aufgrund der bestehenden Mandate und ausgeübten Berufe eine gewisse Ahnung von der Qualifikation der Kandidaten haben können; jedoch ist Ahnung keine Basis für ein positives Votum

Beim Kandidaten Dr. Bitzer kommt hinzu, dass dieser Organ des neuen Großaktionärs, mit dem die Gesellschaft ausweislich des Geschäftsberichtes in Geschäftsbeziehungen steht, ist und deswegen dessen Unabhängigkeit in Zweifel gezogen werden muss. Erschwerend kommt hinzu, dass sich im Geschäftsbericht auch keine Quantifizierung dieser Geschäftsbeziehung findet.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.