Hauptversammlung der Einhell Germany AG am 21.6.2013
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, Vorlage des Lageberichts für den Einhell-Konzern und die Einhell Germany AG, sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrates.
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.
Ablehnung
Begründung: Die Verwaltung schlägt vor, aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von rd. € 32,5 Mio. einen Anteil in Höhe von ca. € 2,13 Mio. auszuschütten. Dies ergibt eine Dividendenzahlung von € 0,54 / Stammaktie und € 0,60 / Vorzugsaktie.
Quotal schüttet die Gesellschaft also lediglich 6,5 % des Bilanzgewinns und nur rund 37 % des Konzernjahresüberschusses (in Höhe von € 5,6 Mio.) aus.
Diese Ausschüttungsquote entspricht nicht den Vorstellungen der SdK. Diese geht davon aus, dass der Konzernjahresüberschuss in etwa hälftig zwischen den Aktionären und der Gesellschaft aufgeteilt werden soll. Die Ausschüttung soll sich daher in einem Rahmen von 40 bis 60 % bewegen.
Es gibt auch keinen Grund, von dieser Regel abzuweichen. Schließlich verfügt die Gesellschaft über ein Eigenkapital von rund € 160,3 Mio. Dies entspricht einer Eigenkapitalquote von 61,8 %. Auch bei vorsichtiger Unternehmensführung ist ein Vortrag von € 30 Mio. auf neue Rechnung nicht erforderlich.
Die SdK spricht sich daher gegen diesen Beschlussvorschlag aus.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012.
Zustimmung
Begründung: Der Umsatz der Einhell AG hat sich im Berichtsjahr um 4 Prozent und damit leicht von € 365,3 Mio. auf € 379,9 Mio. erhöht. Allerdings ist das EBIT deutlich von € 22,7 Mio. auf € 12,1 Mio. und damit um 46,7 % gesunken.
Gleichwohl ist die Finanzstruktur nach wie vor sehr solide.
Es besteht aus Sicht der SdK kein Hinweis darauf, dass die negativen Tendenzen im Jahr 2012 durch den Vorstand verursacht sein könnten. Aus diesem Grund befürwortet die SdK die Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012.
Zustimmung
Begründung: Es besteht aus Sicht der SdK kein Hinweis darauf, dass die negative Ergebnisentwicklung im Jahr 2012 dadurch verursacht ist, dass der Aufsichtsrat seinen Pflichten nicht nachgekommen ist.
Aus Sicht der SdK wird die Entlastung des Aufsichtsrats daher befürwortet.
TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013.
Zustimmung
Begründung: Es besteht aus Sicht der SdK kein Grund, an der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu zweifeln. Für das Geschäftsjahr 2012 hat die KPMG AG ausschließlich Leistungen im Rahmen der Abschlussprüfung erbracht.
Die SdK empfiehlt daher die Wahl der KPMG AG zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer.
TOP 6
Wahlen zum Aufsichtsrat.
Zustimmung
Begründung: Die beiden zur Wahl stehenden Herren Josef Thannhuber und Prof. Dr. Dieter Spath waren bereits im Aufsichtsrat vertreten und sollen nunmehr wieder gewählt werden.
Die Wahl wird im Wege der Einzelabstimmung durchgeführt. Dabei ist vorgesehen, dass Herr Thannhuber erneut den Vorsitz des Aufsichtsrats übernimmt. Herr Prof. Dr. Spath verfügt über den Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG.
Die beiden Herren haben bereits in der Vergangenheit ihre Kompetenz und Einsatzbereitschaft unter Beweis gestellt. Das Verfahren selbst ist formal richtig.
Die SdK wird daher die Wahl der beiden Kandidaten unterstützen.
TOP 7
Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung an eine gesetzliche Änderung.
Zustimmung
Begründung: Die Satzungsänderung ist der Tatsache geschuldet, dass der „elektronische Bundesanzeiger“ in „Bundesanzeiger“ umfirmiert wurde.
Dieser Satzungsänderung kann und muss daher aus Sicht der SdK zugestimmt werden.
TOP 8
Beschlussfassung über die Streichung von § 8 Abs. 2 S. 4 der Satzung.
Zustimmung
Begründung: Die Satzungsänderung ist erforderlich, da sich sämtliche Aktien mittlerweile in Girosammelverwahrung befinden.
Dieser Satzungsänderung kann daher aus Sicht der SdK zugestimmt werden.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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