Hauptversammlung der SAP AG am 4.6.2013
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts der SAP AG, einschließlich der darin enthaltenen Erläuterungen des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB), sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2012
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2012
Zustimmung.
Begründung: Die Ausschüttungsquote liegt in guter Sichtweite der unteren Grenze der Range von 40-60 %, die die SdK verlangt. Die Zustimmung ist als Aufforderung gemeint, beim nächsten Mal noch eine Handvoll Prozentpunkte mehr auszuschütten.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Zustimmung.
Begründung: Das Geschäftsjahr ist gut gelaufen, das Wachstum ist stark und insbesondere die Investitionsentscheidungen zum Thema \"Cloud\" scheinen aufzugehen.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Zustimmung.
Begründung: Der Aufsichtsrat hat den Vorstand mit nachvollziehbarer Schwerpunktsetzung beraten und kontrolliert; er hat offensichtlich seinen Teil zum erfolgreichen Geschäftsjahr beigetragen.
TOP 5
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts
Zustimmung.
Begründung: In der Vergangenheit ist mit der Vorratsermächtigung, soweit ersichtlich, verantwortungsvoll umgegangen worden. Die SdK stimmt - wenn auch ohne Begeisterung - zu.
TOP 6
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Zustimmung.
Begründung: Es sind - auch nach Überprüfung der Honorarstruktur in 2012 - keine entgegenstehenden Gesichtspunkte erkennbar.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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