Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 23.05.13



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Hauptversammlung der HB Technology AG am 23.5.2013

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) sowie der Lageberichte für die OHB AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2012, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2012

Zustimmung
Begründung: Die SdK stimmt dem Beschlussvorschlag einer Auskehrung von 0,37 € bei einem Konzernergebnis von 0,85 € je Aktie zu. Die Ausschüttungsquote beträgt somit knapp 44% und liegt damit in der von der SdK geforderten Bandbreite von 40 bis 60% des Konzernjahresüberschusses.

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012

Zustimmung
Begründung: Der Vorstand hat in 2012 wiederum ein hervorragendes Ergebnis aufzuweisen.
Die Erfolgsserie aus den vergangenen Jahren konnte fortgesetzt und weiter gesteigert werden.
Insofern berechtigen diese guten Ergebnisse zu einer vollen Unterstützung durch die Anteilseigner. Der Entlastung wird zugestimmt.
Die Darstellung der Vergütungsstruktur der Vorstandsmitglieder ist im Geschäftsbricht transparent und nachvollziehbar erläutert. Die Höhe erscheint angemessen.

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

Zustimmung
Begründung: Der Aufsichtsrat hat gem. Bericht den Vorstand in seiner Aufgabenerfüllung vorbildlich unterstützt.
Der schwere Schicksalsschlag aufgrund des überraschenden Todes seines stellvertretenden Vorsitzenden und langjährigen Begleiters der Unternehmensentwicklung, Herrn Prof. Rath, hat den Aufsichtsrat schwer getroffen.
Gleichwohl war es möglich, durch kurzfristige Berufung von Herrn Rechtsanwalt Robert Wethmar als einer mit den Geschäften der OHB Technology AG grundsätzlich vertrauten Person, die erfolgreiche Arbeit des Aufsichtsrates fortzusetzen.
Die Darstellung der Vergütungsstruktur ist im Geschäftsbricht transparent und nachvollziehbar erläutert.
Das Vergütungssystem der Mitglieder des Aufsichtsrates mit ausschließlich fixen Bestandteilen entspricht der grundsätzlichen Forderung der SdK.

TOP 5
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013

Ablehnung
Begründung: Grundsätzlich erscheint die BDO aus Sicht der SdK geeignet, Gesellschaft und Konzern zu prüfen. Gleichwohl lehnt die SdK den Beschlussvorschlag aufgrund zu hoher Beratungsgebühren, hier insbesondere auch für Steuerberatung, ab. Die SdK fordert diesbezüglich eine strikte Trennung von Prüfung und Beratung, um so die Unabhängigkeit des für die Aktionäre wichtigen Instituts der Abschlussprüfung zu unterstützen. Ferner sollte der Aufsichtsrat auf der HV darlegen, seit wann BDO die Abschlussprüfung bei OHB vornimmt. Die SdK fordert einen turnusmäßigen Wechsel der Abschlussprüfer nach spätestens zehn Jahren, um auch so das Instrument der Prüfung zu stärken.

TOP 6
Nachwahl zum Aufsichtsrat

Ablehnung
Begründung: Nach dem überraschenden Tod des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Herrn Prof. Rath, im September 2012 erfolgte die kurzfristige Berufung von Herrn Rechtsanwalt Robert Wethmar.
Angabe gemäß ist er als Partner der Rechtsanwaltskanzlei Taylor Wessing, zu deren Mandantschaft die OHG Technology AG gehört, und als persönlicher Freund der Familie Fuchs, mit den Geschäften der OHB Technology AG grundsätzlich vertraut. So war es möglich, die erfolgreiche Arbeit des Aufsichtsrates ohne Unterbrechung fortzusetzen.
Gleichwohl ist im Sinne der Vorgaben des Corporate Governance Kodex (hier v.a. Zf. 5.4.2) besonders zu beachten, dass Mitglieder des Aufsichtsrates grundsätzlich in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zum beaufsichtigten Unternehmen stehen sollen, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenskonflikt begründen könnte.
Im vorliegenden Fall erscheinen entsprechende Vorsorgemaßnahmen zum Ausschluss eines möglichen Risikos und absolute Transparenz unbedingt notwendig. Ob dieses gelingen kann, erscheint aus Sicht der SdK fraglich.
Zudem ist auf die Einhaltung der besonderen Anforderungen der Vorgaben aus § 114 AktG besonderes Augenmerk zu richten. Vor allem bedarf es bei jeder Beauftragung der Kanzlei Taylor Wessing durch Unternehmen des OHB-Konzerns in jedem Einzelfall einer gesonderten Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Hier sollte auf mögliche Befangenheitsrisiken eingegangen werden.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.