Hauptversammlung der PWO Progress-Werk Oberkirch AG am 22.5.2013
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des zusammengefassten Lageberichts für die Progress-Werk Oberkirch AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung
Begründung: Mittels des Beschlussvorschlages werden bei einem Konzernergebnis je Aktie von 3,52 € 1,60 € oder gut 45% an die Aktionäre ausgekehrt. Dieses liegt innerhalb der von der SdK geforderten Bandbreite einer Auskehrung von 40 bis 60% des Konzernjahresüberschusses.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Zustimmung
Begründung: Die Arbeit des Vorstands gibt keinerlei Anlass zu einer Beanstandung.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Zustimmung
Begründung: Die Arbeit des Aufsichtsrats ist nicht zu beanstanden. Er ist seinen Verpflichtungen zur Überwachung und Beratung des Vorstands nachgekommen.
TOP 5
Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Zustimmung
Begründung: Es sprechen keine Gründe gegen die Wahl der vier vorgeschlagenen Kandidaten in den Aufsichtsrat.
TOP 6
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Ablehnung
Begründung: Grundsätzlich ist Ernst & Young sicherlich geeignet Gesellschaft und Konzern zu prüfen. Angesichts der aus Sicht der SdK zu opulenten Beratungshonorare außerhalb der reinen Abschlussprüfung, hier vor allem für Steuerberatung, lehnt die SdK den Beschlussvorschlag ab. Im Interesse der Wahrung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfung fordert die SdK die strikte Trennung von Prüfung und Beratung, was Beratungshonorare allenfalls im geringen Umfang zulässt.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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