Hauptversammlung der Aareal Bank am 22.05.2013
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2012
Zustimmung.
Begründung: Zwar wäre aus Sicht der SdK eine Teilausschüttung des Konzernjahresüberschusses an die Aktionäre sowohl wünschens- als auch begrüßenswert, jedoch ist es aus Sicherheitsabwägungen dennoch nachvollziehbar, den Bilanzgewinn erneut in die Gewinnrücklagen einzustellen. Denn oberste Priorität sollte auch weiterhin die zukünftige Absicherung gegen weitere mögliche Störungen des Marktes und des Finanzsystems sowie unvorhersehbare weitere regulatorische Maßnahmen im Bankensektor sein, die zurzeit immer noch das Geschäftsmodell der Aareal Bank AG gefährden können. Für das Geschäftsjahr 2013, sofern keine gravierenden Turbulenzen auftreten, sollte allerdings eine Dividendenzahlung an die Aktionäre erfolgen.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Zustimmung.
Begründung: Zwar konnte mit einem Betriebsergebnis von 176 Mio. € nicht ganz das hohe Niveau aus dem Geschäftsjahr 2011 (185 Mio. €) erreicht werden, jedoch war insgesamt das Ergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres für die Aareal Bank durchaus zufriedenstellend. In einem doch recht schwankungsanfälligen und anspruchsvollen Umfeld konnte der Vorstand die Liquiditäts- und Kapitalsituation weiter verbessern und die Aareal Bank somit auf eine verbesserte solide Finanzierungsstruktur stellen.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Zustimmung.
Begründung: Der Aufsichtsrat der Aareal AG hat – soweit es die SdK von außen beurteilen kann - seine Kontrollaufgaben gegenüber dem Vorstand sowie seine beratende Tätigkeit im Sinne einer zukunftsgerichteten Überwachung pflichtbewusst erfüllt.
TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers
Ablehnung.
Begründung: Zum einen ist die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft bereits seit 2002 durchgängig bei der Aareal Bank als Abschlussprüfer tätig. Hier sollte doch ein Wechsel stattfinden, um die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu gewährleisten. Zum anderen kommt erschwerend hinzu, dass selbst unter Hinzurechnung der sog. anderen Bestätigungsleistungen zu dem Abschlussprüfungshonorar die Honorare für Steuerberatungsleistungen und sonstigen Leistungen 66%! gemessen an dem Abschlussprüfungshonorar ausmachen (die SdK fordert hier eine Quote von unter 25%) und damit ebenfalls die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gefährden.
TOP 6
Neuwahlen zum Aufsichtsrat
TOP 6a:
Zustimmung.
Begründung: Aus Sicht der SdK spricht nichts gegen die Wahl von Frau Marija Korsch, Frankfurt am Main, ehemals Partnerin im Bankhaus Metzler seel. Sohn & Co Holding AG, zumal Frau Korsch aufgrund ihrer Vita und damit ihrer Expertise ein Gewinn für den Aufsichtsrat der Aareal Bank AG darstellt.
TOP 6b:
Zustimmung.
Begründung: Aus Sicht der SdK spricht ebenfalls nichts gegen die Wahl von Herrn Richard Peters, Kandel, Präsident und Vorstandsvorsitzender der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), der ebenso aufgrund seiner Vita ein Gewinn für den Aufsichtsrat der Aareal Bank AG sein wird.
TOP 7
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
a) Neufassung von § 4 Absatz 1 der Satzung (Bekanntmachungen der Gesellschaft)
Zustimmung.
Begründung: Hierbei handelt es sich lediglich um eine Namenskorrektur in der Satzung (aus „elektronischer Bundesanzeiger“ wird „Bundesanzeiger“).
b) Änderung von § 12 Absatz 3 Satz 3 der Satzung (Beschlussfassung)
Zustimmung.
Begründung: Diese Satzungsänderung beinhaltet lediglich die Absicht, dass der Aufsichtsrat auch mittels modernen Kommunikationstechniken zukünftig abstimmen kann.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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