Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 15.05.13



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Hauptversammlung der Deutsche Börse AG am 15.5.2013

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Deutsche Börse Aktiengesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 2012, des Berichts des Aufsichtsrats, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns

Zustimmung
Begründung: Die Ausschüttungsquote liegt bei fast 60% des Konzernjahresüberschusses und somit am oberen Ende der von der SdK geforderten Bandbreiten. Trotz signifikanten Rückganges des Ergebnisses (- 32,59%) verfügt die Gesellschaft über ausreichend Liquidität und eine solide Finanzbasis; allein die Position \"Angesammelte Gewinne\" weist einen Betrag von ca. € 2,00 Mrd. aus.

TOP 3
Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Zustimmung
Begründung: Auch wenn die Umsätze und stärker noch das EBIT und EBT deutlich zurückgegangen, der Konzernjahresüberschuss sogar um ca. 33% hinter dem Vorjahr zurückbleibt, stellt das vorgelegt Ergebnis immerhin noch eine EK-Rendite gemessen am EK zum 31.12.2011 in Höhe von 22,09%, gemessen am EK zum 31.12.2012 immer noch 21,89% dar. Dies kann nicht wirklich als schlecht bezeichnet werden, zumal das wirtschaftliche Umfeld wohl wirklich schwierig war. Zwar stellt der Vorstand dar, dass die Gesamttransaktionszahlen zurückgegangen sind, jedoch wird kein dezidierter Zahlenvergleich der Entwicklung mit den wichtigsten Mitwettbewerbern gezogen. Die eingeleiteten Initiativen zur Erschließung neuer Geschäftsfelder erscheinen insbesondere im Hinblick auf die Erstreckung der angebotenen Dienste auf den außerbörslichen Bereich und die Erschließung der Wachstumsmärkte als sinnvoll und zeigen, dass die Untersagung der Fusion mit NYSE nicht zu einer Schockstarre der Verwaltung geführt hat. Ob allerdings das neue Segment für mittelstandsorientierte Unternehmensanleihen im Kassamarkt angesichts der aktuellen Entwicklungen auf diesem Markt wirklich belastbar ist, gilt es zu hinterfragen.

TOP 4
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Zustimmung
Begründung: Ausweislich des sehr guten Aufsichtsratsberichtes scheint der AR seinen Kontrollpflichten nachgekommen zu sein. Auch die Schwerpunktsetzungen, die im Wesentlichen die neue Strategie im veränderten marktlichen und regulatorischen Umfeld sowie die Neuorientierung nach Scheitern der Fusion mit NYSE zum Gegenstand hatten, dokumentiert dies.

TOP 5
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts

Ablehnung
Begründung: Die Beschlussvorlage sieht die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss vor. Auch ohne diese Beschlussvorlage verfügt die Gesellschaft insgesamt über bereits bestehende Vorratskapitalia, die eine Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss von über 20% des Grundkapitals ermöglichen. Die SdK stimmt Vorratskapitalmaßnahmen mit Bezugsrechtsausschluss in Höhe von 10% kumuliert zu. Ungeachtet des Bezugsrechtsausschlusses verfügt die Gesellschaft ohne diese Beschlussvorlage über Vorratskapitalia in Höhe von 33% des Grundkapitals. Die SdK trägt kumulierte Vorratskapitalia mit Bezugsrechts nur in einer Größenordnung bis 25% des Grundkapitals mit.

TOP 6
Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts

Ablehnung
Begründung: Die SdK lehnt den Erwerb/Einsatz von Derivaten im Rahmen einer Ermächtigung nach § 71 Abs.1 Nr. 8 AktG ab, da die Nähe zum verbotenen Handel in eigenen Aktien zu groß ist.

TOP 7
Änderung von § 6 der Satzung

Zustimmung
Begründung: Der Aufsichtsrat wird außerhalb der Satzung und somit ohne formaljuristische satzungsrechtliche Vorschriften die Altersgrenze auf 65 Jahre heraufsetzen. Die Straffung der Satzung durch Eliminierung dieses Punktes erscheint aufgrund der Bestellungszuständigkeit des Aufsichtsrates nur systemgerecht und beseitigt die Satzung von unnötigem Ballast. Darüber hinaus hat eine Regelung durch den Aufsichtsrat den Vorteil, dass diese flexiblere Anpassungen erlaubt als eine entsprechende Satzungsregelung. Offen bleibt, warum die Altersgrenze nicht sogleich in Anbetracht der Altersentwicklung auf 69 Jahre heraufgesetzt wird. Außerdem wäre eine bessere Kommunikation auf das Instrument der Regelung außerhalb der Satzung sinnvoll gewesen.

TOP 8
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2013

Ablehnung
Begründung: Das Verhalten der KPMG kann nur noch als dreist bezeichnet werden. Trotz der bekannten, auch auf legislativer Ebene geführten und von der SdK begrüßten und unterstützten Diskussion über die Trennung von Prüfung und Beratung macht die KPMG weiter, als sei nichts passiert und provoziert damit eine starre gesetzliche Vorgabe. Die Honorare für Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen machen gemessen am Prüfungshonorar zuzüglich des Honorares für sonstige Bestätigungsleistungen über 63%, allein die Steuerberatungsleistungen fast 23%. Dies ist ein vollkommen inakzeptables Verhalten, nicht nur vor dem Hintergrund des von der SdK gerade noch akzeptierten Anteiles von 25%. Die SdK fordert die Verwaltung auf, der Hauptversammlung einen anderen Abschlussprüfer vorzuschlagen!

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.