Hauptversammlung der Henkel AG & Co. KGaA am 15.4.2013
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Henkel AG & Co. KGaA und den Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts zur Corporate Governance/Unternehmensführung und des Vergütungsberichts sowie zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 und §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 HGB, und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012. Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Henkel AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2012
Zustimmung.
Begründung: Gegen die Feststellung des mit einem uneingeschränkten Testat versehenen Jahresabschlusses bestehen keine Einwände.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Ablehnung.
Begründung: Die vorgeschlagene Dividende entspricht nur noch 26% des Nachsteuer-Gewinns im Konzern. Nach Ansicht der SdK sollte aber in guten Jahren die Hälfte des Gewinns an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Auch ist die Ausschüttungsquote seit 2009 (=36,2%) jedes Jahr weiter abgesunken.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin
Enthaltung.
Begründung: Obwohl der Geschäftsverlauf 2012 ordentlich war und Gewinn und Eigenkapital sich weiter erhöht haben, gibt es auch Anhaltspunkte, die gegen eine Entlastung der Vorstände und des Aufsichtsrates der persönlich haftenden Gesellschafterin sprechen. Zum einen ist dies der Fakt, dass die phG den Konzern-Vorständen übermäßig hohe Gehälter und Boni bewilligt hat, welche bis zum 5-fachen des schon ordentlichen Festgehalts betragen. Gleichzeitig verfolgt die phG eine Politik der relativen Absenkung der an die Aktionäre zu zahlenden Dividenden. Deshalb keine Zustimmung zur Entlastung der phG.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Zustimmung.
Begründung: Es gibt keine Anhaltspunkte, die gegen eine Entlastung des Aufsichtsrates sprechen würden. Er hat als Vertreter der Kommandit-Aktionäre seine beschränkten Befugnisse (im Wesentlichen nur beratende Funktionen, die normalen AR-Funktionen liegen beim Gesellschafterausschuss) wahrgenommen.
TOP 5
Beschlussfassung über die Entlastung des Gesellschafterausschusses
Enthaltung.
Begründung: Der Gesellschafterausschuss hat, soweit dies aus dem Geschäftsbericht ersichtlich ist, seine Befugnisse im Hinblick auf die Geschäftsführung sowie bezüglich Aufsicht und Kontrolle wahrgenommen. Allerdings ist der Gesellschafterausschuss auch mit verantwortlich für die Überzahlung des Vorstandes und für die von der SdK abgelehnte Dividendenpolitik (s. TOP 3). Deshalb keine Zustimmung zur Entlastung.
TOP 6
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2013
Zustimmung.
Begründung: Zustimmung mit Vorbehalt. Die Gesellschaft beschäftigt seit vielen Jahren den gleichen Abschlussprüfer. Aus Sicht der SdK wäre es sinnvoll, wenn auch der Abschlussprüfer in einem gewissen Rhythmus erneuert wird, so wie dies bei den Aufsichtsräten der Fall ist, bzw. dass wie bei anderen AG Teilaufgaben (bestimmte geographische Gebiete oder größere Tochtergesellschaften) von einem weiteren Prüfer wahrgenommen werden, auch um den Wettbewerb in diesem Bereich zu nutzen. Positiv anzumerken ist, dass die Kosten für die Prüfungsdienstleistungen in 2012 weiter gesenkt werden konnten.
TOP 7
Ergänzungswahl zum Gesellschafterausschuss
Zustimmung.
Begründung: Gegen den vorgeschlagenen Kandidaten bestehen keine Bedenken
TOP 8
Beschlussfassung über die Änderung von Artikel 12 Absatz 1 der Satzung (Zusammensetzung des Aufsichtsrats)
Ablehnung.
Begründung: Angesichts der begrenzten Befugnisse des Aufsichtsrates in der KGaA im Vergleich zum ebenfalls gewählten Gesellschafterausschuss sowie der bestehenden Doppelmandate in den beiden Gremien, ist die SdK der Ansicht, dass die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder eher verkleinert werden sollte.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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