Hauptversammlung der Infineon Technologies AG am 28.02.2013
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Infineon Technologies AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 30. September 2012, der Lageberichte für die Infineon Technologies AG und den Infineon-Konzern einschließlich der erläuternden Berichte zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung.
Begründung: Die Zahlung einer Dividende auf dem Niveau des Vorjahres in Höhe von 12 Cent je Aktie erscheint angemessen. Das Geschäftsmodell der Infineon AG ist generell sehr konjunkturanfällig. Ferner lasten die Klagen des Insolvenzverwalters der ehemaligen Tochtergesellschaft Qimonda wie ein Damoklesschwert auf der Gesellschaft. So lange diese Risiken nicht ausgeräumt sind, erscheint eine Ausschüttungsquote in Höhe von ca. 30% bezogen auf den Konzernjahresüberschuss als angemessen.
TOP 3
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Zustimmung.
Begründung: Die Gesellschaft ist seit der Abspaltung der volatilen und kapitalintensiven Geschäftssegmente in den letzten Jahren durchweg profitabel. Nachdem im vorletzten Geschäftsjahr 2010/11 die Nachholeffekte für ein Rekordergebnis sorgten, konnte dieses aufgrund der Eurokrise nicht gehalten werden. Trotzdem konnte bei einem leicht rückläufigen Umsatz ein positives Konzernergebnis von 427 Mio. Euro erzielt werden. Dies ist als zufriedenstellend zu bezeichnen. Insgesamt scheint die Gesellschaft weiter gut ausgestellt zu sein und aufgrund der hohen Nettoliquidität auch für schärfere Krisen gut gerüstet zu sein.
TOP 4
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Zustimmung.
Begründung: In vier ordentlichen und drei außerordentlichen Sitzungen hat der Aufsichtsrat den Vorstand überwacht und stand diesem beratend zur Seite. Überaus positiv ist die Arbeit des Vorstands in Bezug auf das bedauernswerte Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden Herrn Bauer zu werten. Die Nachfolge wurde ohne die in der Vergangenheit oft nicht unüblichen „Grabenkämpfe“ geregelt. Es ist kein Grund ersichtlich, dem Aufsichtsrat die Entlastung zu verweigern.
TOP 5
Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012/2013 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts gemäß § 37w Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz für das Geschäftsjahr 2012/2013
Zustimmung.
Begründung: Die KPMG AG als eine der BIG-4 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erscheint aufgrund Ihrer weltweiten Repräsentanz und des hohen Qualifikationsgrades ihrer Mitarbeiter als geeignet, um Prüfer für die Infineon AG tätig zu werden.
TOP 6
Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Ablehnung.
Begründung: Das Vergütungssystem sieht unter anderem eine kurzfristige variable Vergütung vor. Eine solche lehnt die SdK grundsätzlich ab, da diese unter Umständen falsche Anreize für Vorstandsmitglieder schaffen kann.
TOP 7
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
Ablehnung
Begründung: Die SdK lehnt Aktienrückkäufe bei noch nicht ausreichender Dividendenauskehrung, welche sich in einem Korridor von 40 – 60% des Konzernjahresüberschusses bewegen sollte, grundsätzlich ab. Hinzu kommt bei dem vorliegenden Beschlussvorschlag der mögliche Einsatz erworbener Aktien im Kontext von Beteiligungserwerben. Hier betrachtet die SdK den Aktienrückkauf dann zusätzlich unter Einbeziehung der vorhandenen Vorratskapitalia, vor allem der unter Bezugsrechtsausschluss und gegen Sacheinlage. Letztere sind im mehr als ausreichenden Maße vorhanden, so dass der Beschlussvorschlag zwingend abzulehnen ist.
TOP 8
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten
Ablehnung.
Begründung: Die zuletzt eingesetzten Derivatestrategien der Infineon AG dürfen zwar als sehr erfolgreich bezeichnet werden. Jedoch lehnt die SdK Aktienrückkäufe unter dem Einsatz von Derivaten generell ab, da dies nicht die originäre Aufgabe der Gesellschaft ist, und auch nachweislich hohe Risiken mit sich bringt.
TOP 9
Aufhebung des Bedingten Kapitals 2002 (§ 4 Abs. 6 der Satzung)
Zustimmung.
Begründung: Da das Bedingte Kapital nicht mehr für den vorgesehenen Zweck benötigt wird, ist eine Aufhebung dessen sinnvoll und zu begrüßen.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
|