außerordentliche Hauptversammlung der F. Reichelt Aktiengesellschaft am 28. Dezember 2012 in Hamburg
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der F. Reichelt Aktiengesellschaft auf die Fedor Holding GmbH, Zossen (Hauptaktionär), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG
Ablehnung
Begründung: Selbst abseits der Frage der Angemessenheit der vorgeschlagenen Entschädigungsleistung lehnt die SdK den Beschlussvorschlag ab. Denn nach dem Verständnis der SdK kann der vorgeschlagene Fall einer Enteignung zugunsten eines privaten Dritten nur als nicht kompatibel mit unserer auf einem sehr hohen Schutz des Privateigentums basierenden Gesellschaftsordnung angesehen werden. Enteignungen, und zwar nur die im öffentlichen Interesse, sollten dabei in einer freien Gesellschaft stets die Ultima Ratio sein. Mit dem jüngst vom Gesetzgeber geschaffenen, nunmehr dritten Durchführungsweg des Squeeze out genannten Enteignungsvorgangs zur Vermögensmehrung bei privaten Groß- oder Hauptaktionären wurde die Enteignungsmöglichkeit der Streubesitzaktionäre aber endgültig ins Unerträgliche überdehnt.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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