Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 05.12.12



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Hauptversammlung der Mox Telecom AG am 5.12.2012

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2011, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2011 und des Berichts des Aufsichtsrats.

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Ablehnung
Begründung: Ausweislich der ungeklärten Frage der Ergebniserheblichkeit der Verrechnungskonten in Höhe von € 6,9 Mio. kann der Bilanzgewinn nicht abschließend festgestellt werden. Sollten die € 6,9 Mio. zu Lasten der AG gehen, würde sich der Jahresüberschuss in einen Jahresfehlbetrag wandeln; sollten die € 6,9 Mio. ergebniserhöhend wirken, wäre die Ausschüttungsquote inakzeptabel gering.
Sollte die Verwaltung auf der HV durch eine Bestätigung eines Wirtschafts-prüfers die Ergebnisneutralität bestätigen können, würde die SdK zumindest in dieser HV nochmals der Verwendung des Bilanzgewinnes trotz einer Quote gemessen am Jahresüberschuss von nur 24,27% wegen des Expansionskurses zustimmen, erwartet aber von der Verwaltung eine klare Positionierung, ab wann die Aktionäre angemessen von diesem Kurs (40%-60% des Konzernjahresüberschusses) profitieren.

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011

Ablehnung
Begründung: Zwar soll die Leistung der Umsatzsteigerung um 63% nicht ignoriert werden, jedoch kann der Erfolg dieser Umsatzsteigerung aufgrund der ungeklärten Frage nach der Ergebniswirksamkeit der Verrechnungskonten nicht beurteilt werden. Sollte die € 6,9 Mio. sich zu Lasten des Konzerns auswirken, läge ein Jahresfehlbetrag vor.
Es ist eigentlich an für sich genommen schon ein inakzeptabler Vorgang, dass Verrechnungskonten nicht nachprüfbar korrekt geführt werden. Aber vollkommen unglaublich und damit auch entlastungshindernd wiegt die Tatsache, dass es dem Vorstand nicht einmal bis zum Abschluss der Prüfung gelungen ist, die Frage der Ergebniswirksamkeit abschließend zu klären und somit ein eingeschränktes Testat auslöste.
Dies muss umso schwerer wiegen als die Verwaltung mittlerweile zum dritten Jahr in Folge gegen § 175 Abs.1 Satz 2 AktG verstößt und die HV nicht innerhalb der ersten acht Monate abhält.

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011

Ablehnung
Begründung: Es darf auf die Ausführungen zur Vorstandsentlastung zu TOP 3 Bezug genommen werden.

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012

Ablehnung
Begründung: Die SdK votiert gegen die Bestellung einer neuen Prüfungsgesellschaft, nicht weil es dieser an Eignung mangeln würde, sondern weil die SdK der Auffassung ist, dass es sich aufgrund der festgestellten erheblichen Mängel in Bezug auf die Verrechnungskonten anbietet, die bisherige Prüfungsgesellschaft Abstoß & Wolters OHG zumindest solange mit der Prüfung zu beauftragen, bis die Hinderungsgründe für ein eingeschränktes Testat aus dem vorliegenden Grund ausgeräumt sind. Im Übrigen wird durch eine Weitermandatierung der bisherigen WP-Gesellschaft Abstoß & Wolters OHG auch der Eindruck vermieden, die Verwaltung wolle sich eines unangenehmen, weil fundiert arbeitenden Prüfers entledigen und somit Sinn und Zweck der Prüfung konterkarieren.
Die SdK fordert aktiv eine Wiederbestellung der Prüfungsgesellschaft Abstoß & Wolters OHG.

TOP 6
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zur Möglichkeit des Bezugs- und des Andienungsrechtsausschlusses

Ablehnung
Begründung: Unter Berücksichtigung der nach Ansicht der SdK nicht ausreichenden Dividendenauskehrung kann aktuell einem ergänzenden Aktienrückkauf nicht zugestimmt werden. Die Begebung einer Mittelstands-Anleihe im Oktober des Jahres verdeutlicht den Kapitalbedarf.

TOP 7
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch im Wege des individuell ausgehandelten Rückerwerbs

Ablehnung
Begründung: Siehe dazu die Ausführungen zu TOP 6.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.