a.o. Hauptversammlung der Rücker AG am 26.10.2012
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Aussprache über das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der ATON Engineering AG
Keine Beschlussfassung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über eine Sonderprüfung und Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG
Ablehnung
Begründung: Zwar ist nach Auffassung der SdK eine Empfehlung - gleichgültig in welcher Richtung - auf Basis eines Ertragswertgutachtens abzugeben. Insoweit greifen die Erwägungen der Verwaltung, diese maßgeblich auf den Börsenkurs abstellen, zu kurz. Jedoch ist nicht jeder Verstoß gegen die gute Corporate Governance zugleich ein Fall für eine Sonderprüfung. Dies umso mehr, als die haftungsrechtliche Frage außerordentlich umstritten und bislang nicht höchst richterlich geklärt ist und Einigkeit bezüglich der Haftung nur auf Basis einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung bislang erzielt werden kann.
Für eine derartige vorsätzlich sittenwidrige Schädigung gibt es aber bislang keinerlei Anhaltspunkte.
Darüber hinaus erwartet die SdK, dass die Verwaltung die Fragen, die auch Gegenstand der Sonderprüfung sind, umfänglich beantwortet; es darf bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass allein der Hinweis auf die Entwicklung des Börsenkurses - auch in dessen Historie - wie in der ergänzenden Stellungnahme vom 06.09.2012 - nicht ausreichend ist, um von einer Ertragswertermittlung abzusehen; diese Lesart des WpÜG und der WpÜG-AngebotsVO verkennt die Bedeutung des Börsenkurses. Insbesondere erwartet die SdK dezidierte Angaben in der HV dazu, ob, und wenn ja, auf welcher Grundlage im Angebotspreis das auch von der Verwaltung unterstellte Marktwachstum (vgl. Ziffer IV. 2., Seite 10 der Stellungnahme vom 29.08.2012) eingewertet ist.
Die Nichteinholung/Nichterstellung eines Bewertungsgutachtens mag bei der derzeit gegebenen Erkenntnislage eine Frage im Rahmen der Entlastung der Organe spielen.
Die SdK behält sich ausdrücklich vor, für den Sonderprüfungsantrag zu stimmen, wenn die auch im Rahmen des Sonderprüfungantrages thematisierten Fragen auf der HV nicht zur Zufriedenheit der SdK beantwortet werden und/oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wertbegründende Sachverhalte im Aktienkurs nicht berücksichtigt sein sollten und oder sich Anhaltspunkte für eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch die Organe ergeben sollten.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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