Hauptversammlung der Corona Equity Partner AG am 11.09.2012
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der CORONA EQUITY Partner AG für das Geschäftsjahr 2011 sowie des Berichts des Aufsichtsrats.
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung
Begründung: Die Strategie des Vorstands ist aussichtsreich, wenngleich sie mit erheblichen Risiken verbunden ist. Die eingegangenen Beteiligungen verfügen über hohes Potenzial und entwickeln sich entsprechend den Erwartungen. Die CEP AG ist u.a. auf Beteiligungen an sanierungsbedürftigen Unternehmen spezialisiert, was erhebliche Verlustgefahren, aber auch Chancen mit sich bringt. Die aktuell noch roten Zahlen entstehen beim derzeitigen Beteiligungsmodell zwangsläufig, bei planmäßiger Entwicklung können aber erhebliche Wertsteigerungen der Beteiligungen entstehen.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung
Begründung: Der Aufsichtsrat kam seinen Überwachungs- und Beratungspflichten ausweislich der vorliegenden Berichte allem Anschein nach im erforderlichen Ausmaß nach.
TOP 4
Beschlussfassung über eine Nachwahl zum Aufsichtsrat
Zustimmung
Begründung: Es bestehen keine Bedenken gegen die Wahl von Dr. Alexis Eisenhofer.
TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Zustimmung
Begründung: Es bestehen keine Bedenken gegen die Wahl der Volz & Bernreuther GmbH WPG.
TOP 6
Beschlussfassung über die Aufhebung des vorhandenen genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals,
Ablehnung
Begründung: Das zu schaffende neue Kapital von 7.501.400 Euro entspricht etwa 50 Prozent des derzeitigen Grundkapitals Die SdK lehnt Vorratsbeschlüsse über Kapitalerhöhungen, die über 25 Prozent des Grundkapitals hinausgehen, ab. Vorhaben solcher Größenordnungen sind der Hauptversammlung beim konkreten aktuellen Anlass vorzulegen.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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