Hauptversammlung der Graphit Kropfmühl AG am 27.8.2012
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2011, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2011, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 und eines erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5 und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2011
Ablehnung.
Begründung: Trotz eines extrem hohen Gewinns von über 3 € je Aktie und der Vorlage eines Bilanzgewinns soll auf die Ausschüttung einer Dividende verzichtet werden. Dies ist nicht nachzuvollziehen und wohl auf die Vormachtstellung des Großaktionärs zurückzuführen.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung.
Begründung: Die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft in den letzten Jahren war überzeugend. Ferner ist man für die Zukunft bestens aufgestellt.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung.
Begründung: Der Aufsichtsrat hat in insgesamt vier Sitzungen die Arbeit des Vorstands überwacht und stand diesem beratend zur Seite. Es gibt keinen erkennbaren Grund, die Entlastung zu verweigern.
TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Ablehnung.
Begründung: Ernst & Young zählt zu den führenden Wirtschaftsprüfern weltweit und ist sicherlich geeignet, die Abschlussprüfung der Gesellschaft vorzunehmen. Jedoch ist im zurückliegenden Geschäftsjahr das Honorar für Ernst & Young zu über 25% aus Beratungsleistungen außerhalb der Abschlussprüfung erzielt worden. Dies gefährdet aus Sicht der SdK die Unabhängigkeit des Prüfers.
TOP 6
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft auf die AMG Mining AG mit Sitz in München (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG (Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)
Ablehnung.
Begründung: Die SdK lehnt generell einen zwangsweisen Ausschluss der Minderheitsaktionäre ab. In diesem Fall kommt noch hinzu, dass der vom Großaktionär festgelegte Abfindungspreis weit unter dem von der SdK ermittelten fairen Wert liegt. Die SdK wird deshalb aller Voraussicht nach ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit des Preises im Anschluss an die Handelsregistereintragung einleiten.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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