Hauptversammlung der Lloyd Fonds AG am 26.7.2012
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Lloyd Fonds AG, des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2011 sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2011 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 sowie 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2011
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung
Begründung: Die Gesellschaft musste in 2011 noch einen Verlust von 2,9 Mio. verkraften, die Restrukturierung konnte aber erfolgreich durch eine Kapitalerhöhung und weitgehende Enthaftung durch Zahlung der (reduzierten) Enthaftungssumme sichergestellt werden.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung
Begründung: Der Aufsichtsrat ist, soweit ersichtlich, seinen Verpflichtungen zur Überwachung und strategischen Beratung des Vorstands nachgekommen.
TOP 4
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Zustimmung
Begründung: Gegen die Wiederwahl von der TPW Todt & Partner KG, WP Gesellschaft, bestehen keine Bedenken.
TOP 5
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsrechtsausschluss; Satzungsänderung
Ablehnung
Begründung: Der Beschlussvorschlag sieht eine Kapitalerhöhung in Höhe von 50% auch unter Bezugsrechtsausschluss der Altaktionäre gegen Sacheinlagen vor, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen(-steilen) und Beteiligungen o.ä.
Dieses stellt nach Auffassung der SdK eine so erhebliche Verwässerung des Altkapitals dar, dass die Rechte der Altaktionäre ganz wesentlich eingeschränkt werden. Einer derartigen Kapitalerhöhung kann nur zugestimmt werden, wenn diese in Höhe von maximal 10% des Altkapitals erfolgt.
Einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage bis zu 25% des Altkapitals kann dann zugestimmt werden, wenn eine rechtsverbindliche Verpflichtung der Gesellschaft vorliegt, auf der Hauptversammlung nach Ausübung des Vorratsbeschlusses gegen Sacheinlage im selben Umfang über die Sacheinlage, insbesondere über deren Wert/Werthaltigkeit mit den Dokumenten und in dem Umfang und Detaillierung zu berichten, als ob die Hauptversammlung über die konkrete Sacheinlage zu beschließen gehabt hätte.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden
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