Hauptversammlung der BAUER Aktiengesellschaft am 28.6.2012
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der BAUER Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2011, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2011
Zustimmung
Begründung: Auch wenn die Ausschüttungsquote die von uns grundsätzlich geforderte Quote von 40 % nicht erreicht, stimmen wir dem Vorschlag zu, da die in den letzten Jahren laufend zurückgegangene Eigenkapitalqoute eine höhere Thesaurierungsquote rechtfertigt um die EK-Quote wieder zu erhöhen.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung
Begründung: Der Vorstand hat die Gesellschaft im GJ 2011 erfolgreich und ohne Anlass zu Beanstandungen geleitet.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung
Begründung: Der AR ist seinen Aufgaben im Sinne der Aktionäre und der Gesellschaft nachgekommen.
TOP 5
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals (§ 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft), die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und die entsprechende Satzungsänderung
Zustimmung
Begründung: Das neu zu beschließende genehmigte Kapital beträgt 10 % des Grundkapitals und liegt damit in angemessenem Rahmen
TOP 6
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Zustimmung
Begründung: Gegen die Wahl von PWC bestehen keine Bedenken; auch ist der Honoraranteil von Nichtprüfungsleistungen von 7,5% am gesamten Honoraraufkommen im unbedenklichen Rahmen.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
|