Hauptversammlung der DEAG Entertainment AG am 22.6.2012
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichtes des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) jeweils für das Geschäftsjahr 2011
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2011
Zustimmung.
Begründung:
Auch wenn sich die Ausschüttung nicht im Rahmen der von der SdK geforderten 40 bis 60 % des Konzernergebnisses bewegt, soll - ausnahmsweise - die Freude über die erstmalige Ausschüttung in der Geschichte der DEAG nicht durch eine stur durchgezogene Ablehnung verwässert werden
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung.
Begründung:
Die DEAG blickt auf ein erfolgreiches Geschäftsjahr zurück. Das Klassik-Konzept geht weiterhin auf, aber auch die anderen Sparten haben sich gut entwickelt.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung.
Begründung:
Der Aufsichtsrat hat seinen Beitrag zu der guten Entwicklung geleistet.
TOP 5
Beschlussfassung über die Neuwahl des Aufsichtsrats
Zustimmung.
Begründung:
Herr Gramatke und Frau Novakovic sind in ihrem Wirken für den Aufsichtsrat bewährt, die Neuwahl des dritten Kandidaten ist eine übliche Folge der Anteilsentwicklung,
TOP 6
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Zustimmung.
Begründung:
Entgegenstehende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich, insbesondere hielt sich die Vergütung von \"Sonstigen Leistungen\" im abgelaufenen Geschäftsjahr im von der SdK tolerierten Rahmen.
Auf der Hauptversammlung kann aus gesetzlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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