Hauptversammlung der Agrob Immobilien AG am 26.6.2012
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011, des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2011, des erläuternden Berichtes des Vorstandes zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB und des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011.
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes 2011
Zustimmung.
Begründung: Die Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 16 Cent je Stammaktie und einer Dividende in Höhe von 21 Cent je Vorzugsaktie entspricht einer Ausschüttungsquote von jeweils über 40%. Dies erscheint aufgrund des Geschäftsmodells der Gesellschaft und der wirtschaftlichen Lage als angemessen.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung.
Begründung: Die Gesellschaft weist eine im Branchenvergleich sehr hohe Vermietungsquote aus und die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft ist stabil. Das Voranschreiten der Ausbaupläne bietet Potential für die Zukunft.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung.
Begründung: In insgesamt vier Aufsichtsratssitzungen hat der Aufsichtsrat die Arbeit des Vorstands überwacht und stand diesem beratend zur Seite. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, die Entlastung zu verweigern.
TOP 5
Neuwahl von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrates.
Zustimmung.
Begründung: Beide Kandidaten werden vom Großaktionär der Gesellschaft gestellt. Da bereits eine unabhängige Kandidatin dem Aufsichtsrat angehört, erscheint dies auch in Ordnung. Aus fachlicher Sicht ist nichts gegen die vorgeschlagenen Kandidaten einzuwenden.
TOP 6
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 sowie die gegebenenfalls beauftragte Prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes zum 30. Juni 2012.
Zustimmung.
Begründung: Die Deloitte & Touche GmbH gehört zu den Top 4 der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Daher ist nichts gegen deren Wahl einzuwenden.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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