Hauptversammlung der Porsche Automobil Holding SE am 25.6.2012
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des für die Gesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 (1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011)
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns
Keine Abstimmung möglich, da Vorzugsaktien.
Die SdK stimmt dem Vorschlag zu. Die gewährte Dividende ist höher als der Konzerngewinn. Die Dividendenausschüttung ist auch nur möglich, weil den anderen Gewinnrücklagen T 85.525 entnommen wurden.
Begründung: Die SdK weist jedoch darauf hin, dass in Anbetracht des hervorragenden Ergebnisses der Volkswagen AG unbefriedigende Konzernergebnisse (nach Steuern € 59 Mio.) auf Neubewertungen der Call-Optionen der Volkswagen AG auf die bei der Porsche SE verbliebenen Anteile an der Porsche Zwischenholding GmbH zurückzuführen sind. Bereits die nach der „at equity Bewertung“ von Volkswagen der Porsche SE zuzurechnenden Dividenden machten € 4.265 Mio. aus. Dem stehen Aufwendungen aus der Bewertung von Optionen in Höhe von € 4.372 Mio. gegenüber.
TOP 3
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Keine Abstimmung möglich, da Vorzugsaktien
Begründung: Die SdK unterstützt den Vorschlag.
TOP 4
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Keine Abstimmung möglich, da Vorzugsaktien
Begründung: Die SdK widersetzt sich dem Vorschlag und regt eine Einzelentlastung an.
TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 und für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2012
Keine Abstimmung möglich, da Vorzugsaktien
Begründung: Die SdK unterstützt aber den Vorschlag. Gegen Ernst & Young bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
TOP 6
Änderung von § 2 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung
Keine Abstimmung möglich, da Vorzugsaktien.
Die SdK unterstützt aber den Vorschlag. Gegen die vorgeschlagene Satzungsänderung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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