Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 14.06.12



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Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG am 14.6.2012

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2011, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2011 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft

Ablehnung
Begründung: Der Dividendenvorschlag der Verwaltung beläuft sich nur auf einen geringen Bruchteil des Bilanzgewinns und einen geringen Bruchteil des Konzern-Jahresüberschusses. Den Aktionären sollte regelmäßig eine Quote von 40 – 60% des Konzernjahresüberschusses ausgeschüttet werden.

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011

Ablehnung
Begründung: Eine Reihe von zweifelhaften Geschäften des Vorstands, insbesondere der Erwerb von Aktien zu Vorzugskonditionen, steht einer Entlastung entgegen. Ebenso wurde im Jahre 2011 ein außerordentlicher Verlust aufgrund einer Währungsspekulation in CHF bekannt.

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011

Ablehnung
Begründung: Siehe TOP 3. Die Vorgänge stehen auch einer Entlastung des Aufsichtsrats entgegen.

TOP 5
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012

Enthaltung
Begründung: Aufgrund der fragwürdigen Geschäfte des Vorstandes, die vom Abschlussprüfer, soweit ersichtlich, nicht groß thematisiert wurden, kann einer Neubestellung von Warth & Klein derzeit nicht zugestimmt werden.

TOP 6
Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft vom 16. August 2011 über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Amerigon Europe GmbH

Ablehnung
Begründung: Nach der Entscheidung des OLG München im Freigabeverfahren, Urteil vom 14.12.2011, AZ: 7 AktG 3/11, erscheint es fraglich, ob der Beschluss der Hauptversammlung vom 16. August 2011 überhaupt freigabefähig ist. Weiter liegt der Abschluss eines Unternehmensvertrags im vorliegenden Fall nicht im Unternehmensinteresse. Aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit der Verwaltung sind gebotener Ausgleich und gebotene Abfindung viel zu gering. Ob eine ausreichende und vollständige Korrektur in einem Spruchverfahren erreicht werden kann, erscheint ungewiss.

TOP 7
Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Amerigon Europe GmbH, Augsburg, gemäß § 147 Abs. 1 AktG wegen des im Ergänzungsverlangen der Deutschen Balaton Aktiengesellschaft unter lit. A. genannten Sachverhalts

Zustimmung zum Antrag der Deutsche Balaton AG
Begründung: Die Geltendmachung der Ersatzansprüche liegt im Unternehmensinteresse.

TOP 8
Beschlussfassung über die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung der sich aus vorstehend zu TOP 7 ergebenden Ersatzansprüche

Zustimmung zum Antrag der Deutsche Balaton AG
Begründung: Siehe TOP 7.

TOP 9
Beschlussfassung über die Aufhebung des von der Hauptversammlung am 16. August 2011 unter TOP 6 gefassten Beschlusses über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Amerigon Europe GmbH

Zustimmung zum Antrag der Deutsche Balaton AG
Begründung: Siehe die Begründung zu TOP 6.

TOP 10
Beschlussfassung über die Bestellung von Sonderprüfern

Zustimmung zum Antrag der Deutsche Balaton AG
Begründung: Die Durchführung der Sonderprüfung liegt im Unternehmensinteresse.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.