Hauptversammlung der Albis Leasing AG am 19.6.2012
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ALBIS Leasing AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der ALBIS Leasing AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2011 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4
HGB und des Berichts des Aufsichtsrats
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung
Begründung: Der Vorstand hat den im letzten Jahr eingeleiteten Turnaround konsequent fortgesetzt. Die Strukturen wurden erheblich gestrafft und klarer geordnet. Die verlustbringende Tochter Albis Capital konnte erfolgreich verkauft werden. Vor diesem Hintergrund kann die Stabilisierung des Ergebnisses knapp auf Vorjahr als Erfolg gesehen werden, zumal sich einige Restrukturierungseffekte erst im nächsten Geschäftsjahr voll (positiv) auswirken werden.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung
Begründung: Nicht zuletzt aus dem inzwischen guten AR-Bericht (hier haben die Beschwerden der Vergangenheit offenbar Früchte getragen!) ist zu entnehmen, dass sich der Aufsichtsrat intensiv (in 6 Sitzungen) mit den wesentlichen Problemen / Aufgaben der Gesellschaft befasst und den Vorstand angemessen kontrolliert und unterstützt hat. Endlich werden auch die Vorstandsbezüge individuell offengelegt.
TOP 4
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Ablehnung
Begründung: Lt. GB hat der AP auch Steuerberatungsleistungen erbracht. Auch wenn diese offenbar \"keine gestalterischen Beratungsleistungen\" darstellen, erscheint dennoch die Unabhängigkeit des AP nicht gewährleistet. Die SdK fordert eine strikte Trennung zwischen Prüfungs- und Steuerberatungsleistungen. Falls in der HV nicht einer der seltenen Ausnahmefälle dargelegt wird, der die Steuerberatung zwingend durch den AP erfordert, wird der erneuten Bestellung von BDO nicht zugestimmt.
TOP 5
Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals und Schaffung von neuem genehmigten Kapital und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Änderung der Satzung
Ablehnung
Begründung: Eine Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 50% auch gegen Sacheinlage und für die maximal zulässige Dauer von 5 Jahren ist weit jenseits der von der SdK akzeptierten Grenzen. Bei dieser Größenordnung hält die SdK eine a.o. HV zum gegebenen Zeitpunkt für erforderlich.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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