Hauptversammlung der Marenave Schiffahrts AG am 22.6.2012
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2011 (inklusive des Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Zustimmung
Begründung: Es wurde zwar ein negatives Konzernergebnis von 3,9 Mio. erwirtschaftet, als Sondereffekt musste eine Impairmentabschreibung in Höhe von 6,5 Mio. auf 2 Produkttanker vorgenommen werden, so dass ein operativer Gewinn von 2,6 Mio. entstanden ist, was unter den schwierigen Marktverhältnissen in der Schifffahrtsbranche als noch auskömmlich zu bewerten ist.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Zustimmung
Begründung: Soweit ersichtlich ist der Aufsichtsrat seinen Pflichten zur Überwachung und Beratung des Vorstandes nachgekommen
TOP 4
Wahl des Abschlussprüfers
Zustimmung
Begründung: Gegen die Wiederwahl von Deloitte & Touche GmbH. bestehen keine Bedenken
TOP 5
Beschlussfassung über die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Zustimmung
Begründung: Gegen die Wahl von Herrn Dr. Henning Winter bestehen keine Bedenken, da er wegen seiner Berufserfahrung bei der Deutschen Schiffsbank AG geeignet erscheint.
Seine Tätigkeit als Beirat von 10 Einschiffskommanditgesellschaften ist aber zu hinterfragen.
TOP 6
Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung
Ablehnung
Begründung: Der Beschlussvorschlag sieht eine Kapitalerhöhung in Höhe von 50% auch unter Bezugsrechtsausschluss der Altaktionäre gegen Sacheinlage vor, mit der u.a. der Erwerb von Unternehmen(-steilen) oder der Kauf von Schiffen o.ä. finanziert werden soll. Dieses stellt nach Auffassung der SdK eine so erhebliche Verwässerung des Altkapitals dar, dass die Rechte der Altaktionäre ganz wesentlich eingeschränkt werden. Einer derartigen Kapitalerhöhung kann nur zugestimmt werden, wenn diese in Höhe von maximal 10% des Altkapitals erfolgt.
Einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage bis zu 25% des Altkapitals kann dann zugestimmt werden, wenn eine rechtsverbindliche Verpflichtung der Gesellschaft vorliegt, auf der Hauptversammlung nach Ausübung des Vorratsbeschlusses gegen Sacheinlage im selben Umfang über die Sacheinlage, insbesondere über deren Wert/Werthaltigkeit mit den Dokumenten und in dem Umfang und Detaillierung zu berichten, als ob die Hauptversammlung über die konkrete Sacheinlage zu beschließen gehabt hätte.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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