HV der adidas-Salomon AG am 13.05.2004
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. -Die Aktionärsvereinigung-
Top 2: Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns NEIN. Ausgeschüttet werden nur ca. 17 % des Konzerngewinns. Damit liegt die Gesellschaft zwar innerhalb des immer wieder verkündeten Ausschüttungsrahmens von 15 bis 20 % des Konzerngewinns, doch ist dieser der SdK zu gering. Die SdK hält bei der Struktur der Gesellschaft eine 50 %ige Ausschüttung des Konzerngewinns ohne weiteres für darstellbar.
Top 3: Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2003 JA
Top 4: Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2003 JA
Top 5: Wahlen zum Aufsichtsrat NEIN. Die SdK wird gegen die Wahl von Herrn Henri Filho und Herrn Dr. Hans Friderichs in den Aufsichtsrat stimmen. Die SdK verkennt dabei nicht, dass beide Herren außerordentlich wichtige Beiträge für die Gesellschaft gleistet haben, wofür sie Beiden auch ausdrücklich dankt. Beide Aufsichtsratsmitglieder sind jedoch bereits 72 Jahre alt, was als solches sicherlich auch noch kein Hindernis für die Aufsichtsratsarbeit ist. Zu bedenken ist aber, dass Beide am Ende ihrer Amtszeit 77 Jahre alt sein werden. Dies ist nach Ansicht der SdK für ein Lifestyle-Unternehmen zu alt.
Top 6: Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung, über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II sowie die entsprechende Satzungsänderung JA
Top 7: Beschlussfassung über die Aufhebung des in der Hauptversammlung am 10. Mai 2001 beschlossenen Bedingten Kapitals in Höhe von bis zu EUR 23.040.000, sowie Aufhebung von § 4 Abs. 6 der Satzung und Änderung von § 4 Abs. 9 der Satzung JA
Top 8: Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen nebst gleichzeitiger Schaffung eines weiteren bedingten Kapitals und Satzungsänderung NEIN. Die SdK sieht keinerlei Notwendigkeit für einen Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Wandelanleihen. Das Geld der Aktionäre ist genauso viel wert, wie das Geld von Dritten. Die SdK ist darüber hinaus der Ansicht, dass der Bezugsrechtsausschluss rechtswidrig ist und behält sich daher vor, den Bezugsrechtsausschluss auf seine Rechtmäßigkeit hin gerichtlich überprüfen zu lassen. Sie ist der Ansicht, dass § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf die Ausgabe von Wandelanleihen nicht anwendbar ist.
Top 9: Ergänzung des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 20. Mai 1999 in der Fassung vom 8. Mai 2002 im Rahmen des Bedingten Kapitals zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsleitungsorgane nachgeordneter verbundener Unternehmen und Führungskräfte; Änderung von § 4 Abs. 5 der Satzung JA
Top 10: Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung JA
Top 11: JA
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.
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