Hauptversammlung der Deutsche Postbank AG am 5.6.2012
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns
Ablehnung
Begründung: Es ist eine generelle Aktionärsforderung, nicht nur eine der SdK, dass die Aktionäre über Dividenden am Jahreserfolg zu beteiligen sind. Zwar wird das Konzept der Stärkung der Eigenkapitalbasis und der Stärkung des regulatorischen Eigenkapitals auch seitens der SdK mitgetragen, aber nach dem Bericht des Vorstandes soll diese Quote bei 9,5% liegen, die bereits per Ende 2011 mit einer Quote von 10,8% übertroffen war. Wenn also dieses Ziel erreicht ist, steht einer Ausschüttung von 40% bis 60% des Konzernjahresüberschusses nichts mehr entgegen. Allerdings geht der sog. Vertragsbericht über den EAV DB Holding GmbH und Postbank AG (vgl. TOP 7) nur von einer Kernkapitalquote von 8,1% aus. Nachdem der Begriff \"Kernkapital\" und Kernkapitalquote\" keinen rechnungslegungsspezifischen, sondern KWG-spezifische Begriffe sind, ist es an der Verwaltung mit diesem Begriffswirrwarr aufzuräumen und für Klarheit zu schaffen.
Sollte allerdings die Verwaltung eine höhere Kernkapitalquote als 10,8% anstreben und dies in der HV vernünftig begründen können, würde die SdK auch einer Gewinnthesaurierung nochmals zustimmen.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Zustimmung
Begründung: Der Vorstand hat im abgelaufenen Geschäftsjahr eine akzeptable Leistung erbracht. So konnte der Vorstand in zwei von drei Kerngeschäftsfeldern (Retail Banking + Firmenkunden) das Ergebnis vor Steuern, wenn auch unter Verschlechterung der cost-income-ratio signifikant erhöhen. Beim sog. Transaction Banking konnte der Weggang eines großen Kunden immer noch nicht kompensiert werden; hier wird die Vorstand nunmehr einmal eine Konzeption für die Fortentwicklung dieses Segmentes vorlegen müssen. Unglücklich konzipiert ist das Segment \"Financial Markets\", das offenbar fortzuführende und nicht fortzuführende (=abzuwickelnde) Geschäftstätigkeiten enthält. Insofern ist das Ergebnis dieses Segmentes schlicht nicht aussagekräftig, da vollkommen unklar ist, welcher Teil des negativen Ergebnisses plangemäß aus der Abwicklung der aufzugebenden Aktivitäten zurückgeht.
Maßgeblich belastet wird der Jahresüberschuss durch Abschreibungen auf griechische Staatsanleihen in Höhe von über € 600,00 Mio. Diese Frage wird dann auch zur Gretchenfrage für die Entlastung: sollten die Griechenlandanleihen Ende des Jahres 2009 oder später gekauft worden sein, war ein solcher Erwerb unverantwortlich und müsste aufgrund des kolossalen Schadens dann zur Nichtentlastung führen. Diese Belastung ist maßgeblich für die nur als minimalistisch zu bezeichnende EK-Rendite von 1,97%. Gleiches gilt, wenn zwischenzeitlich vernünftige Verkaufsoptionen nicht genutzt worden sind.
Gleiches gilt, wenn sich im Rahmen der aufgrund TOP 7 einzuholenden Auskünfte ergeben sollte, dass die Verwaltung im Vertrauen auf den neuen Mehrheitsaktionär Deutsche Bank AG und des EAV notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Selbständigkeit der Gesellschaft (stand-alone-These) unterlassen und sich somit dem Machtbereich ausgeliefert hat.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Zustimmung
Begründung: Nach den bislang vorliegenden Informationen darf davon ausgegangen werden, daß der AR seine Pflichten erfüllt hat. Sollte es sich allerdings ergeben, dass hinsichtlich des Erwerbes oder der Optionen eines zwischenzeitlichen Verkaufes des Griechenland-Exposures Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen vorliegen oder hätten vorliegen müssen und der AR diese nicht geprüft hat, wäre die Entlastung zu verweigern; ebenso wenn sich herausstellen sollte, dass der AR seine Pflichten im Rahmen der Beibehaltung der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Gesellschaft im Vertrauen auf die \"Rücksicherung\" Deutsche Bank AG nicht erfüllt haben sollte.
TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012, Zwischenabschlüsse
Ablehnung
Begründung: Die Honorare für die sonstigen Leistungen (sonstige Leistungen + Steuerberatung) machen mehr als 40% des Prüfungshonorars aus. Die SdK fordert generell - wie die EU-Kommission - eine Trennung von Prüfung und sonstigen Leistungen, um einerseits die Unabhängigkeit zu gewährleisten andererseits einer Erosion der Abschlussprüferkosten und damit verbunden der Qualität der Abschlussprüfung zu begegnen.
Die SdK ist unter Berücksichtigung dieser Aspekte bereit, Honorare für sonstige Leistungen in Höhe von 25% des Prüfungshonorars zu akzeptieren.
TOP 6
Wahlen zum Aufsichtsrat und Bestellung eines Ersatzmitglieds
Einzelwahl
Zustimmung: Gegen die Wahl von Dr. Peter Hoch bestehen keine Bedenken.
Ablehnung: Begründung: Gegen die Wahl der Herren Dr. Ricken, Sewing und Dr. Folz bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit, da diese in operativer Funktion direkt oder indirekt dem Mehrheitsgesellschafter Deutsche Bank angehören. Darüber hinaus lässt der Beschlussvorschlag des Aufsichtsrates unberücksichtigt, dass es trotz Mehrheitsgesellschafters immer noch einen Streubesitz von ca. 7% gibt. Selbst ohne den scheidenden Dr. Bänziger würde die Deutsche Bank immerhin 4 von 11 Aufsichtsratsposten innehaben. Wird der Wahlvorschlag umgesetzt, hätte der Mehrheitsgesellschafter Deutsche Bank immerhin 6 von 11 AR-Mandaten inne. Dies ist selbst unter Zugrundelegung des wahrscheinlichen Abschlusses des EAVs (vgl. TOP 7) nicht akzeptabel, sondern genau im Gegenteil wegen des Abschlusses des EAVs vollkommen inakzeptabel. Gerade bei Bestehen eines solchen EAVs ist es - aufgrund der Grenzen der Leitungs-und Weisungsmacht des Mehrheitsgesellschafters Deutsche Bank - geradezu erforderlich und notwendig, unabhängige Organwalter, die genau diese Begrenzungen des Einflusses überwachen, zu haben.
Zumindest einer der zu wählenden AR-Mitglieder sollte ein ausgewiesener Vertreter des Streubesitzes sein.
TOP 7
Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
Ablehnung
Begründung: Die vorgeschlagene EAV hat unbestreitbar auch Vorteile für unsere Gesellschaft. Allerdings fehlen im vorgelegten Bericht jegliche Ausführungen zu potentiellen Nachteilen dieses EAVs und den Gefahren, die bestehen, wenn der EAV irgendwann beendet werden sollte, weil die von der Deutschen Bank AG erwartenden positiven Effekte ausbleiben oder sich die strategische Ausrichtung der Deutschen Bank AG abermals ändert. Insbesondere fehlt jegliche Quantifizierung und die sich daraus ergebenden Folgen bei einer \"stand-alone-Betrachtung\" durch die sich ändernden Anforderungen an das regulatorische EK auf Seiten der Postbank, insbesondere eine Aussage dazu, ob es eine \"stand-alone-Option\" überhaupt gibt und diese wirtschaftlich vernünftig ist. Hinzu kommt, dass im Rahmen des Vertrages die Beendigung des EAVs zwischen der Deutschen Bank AG und der DB Finanz-Holding GmbH nicht ausdrücklich als wichtiger Grund benannt ist.
TOP 8
Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages
Ablehnung
Begründung:
Die seitens der Verwaltung abgegebene Begründung vermag die Risiken aus der Verlustausgleichspflicht bei Bestehen eines EAV nicht auszugleichen, geschweige denn zu übertreffen:
• Die abhängige Gesellschaft verfügte noch per 31.12.2009 über einen Verlustvortrag von mehr als € 360,00 Mio., deren Herkunft im Bericht nicht einmal angedeutet ist. Dieser Verlustvortrag konnte nur durch die Auflösung von Kapitalrücklagen im Jahre 2010 ausgeglichen werden. Ohne Kenntnis über die Ursachen und Entstehungsgründe des Verlustvortrages kann eine auch nur annähernde Einschätzung über die Wiederholungsgefahr nicht getroffen werden.
• Das ausgesprochen gute Ergebnis der BHW Holding AG aus dem Jahre 2011, das nicht mehr nur als signifikante Abweichung im Vergleich zu den Vorjahren qualifiziert werden kann, sondern als Ausreißer einzustufen ist, zeichnet sich im Wesentlichen durch zwei Ertragseffekte aus:
- Erträge aus dem Abgang von Finanzanlagen und damit Substanzveräußerung über ca. € 95,00 Mio.
- Erträge aus Gewinnabführungen über ca. € 187,00 Mio, deren Entstehung und Zusammensetzung mangels Angaben nicht nachvollzogen werden kann.
Mangels weitergehender Angaben kann nicht beurteilt werden, inwiefern es sich bei diesen Beträgen, insbesondere in deren Höhe um Einmaleffekt handelt.
Die besseren Gründe sprechen bei der derzeitigen Informationslage gegen den Abschluss eines derartigen Vertrages und der damit für die Gesellschaft aus dem EAV resultierenden Risiken. Wenn die Gesellschaft die Gewinne der BHW \"hochzonen\" möchte, kann sie dies aufgrund ihrer Alleingesellschafterstellung sehr einfach und ohne großen Aufwand durch entsprechende Gewinnverwendungsbeschlüsse.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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