Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 24.05.12



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Hauptversammlung der DF Deutsche Forfait AG am 24. Mai 2012

Endgültiges Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011 sowie der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben für das Geschäftsjahr 2011

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Ge-schäftsjahr 2011

Zustimmung
Begründung: Entgegenstehende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Das negative Jahresergebnis ist einem Sondereffekt geschuldet. Der Entlastung entgegenstehenden Gesichtspunkte sind hieraus nicht abzuleiten.

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011

Zustimmung, soweit Mitteilungen zu genehmigungsrelevanten Geschäftsvorfällen in der HV erteilt werden

Begründung: Ein unter vielen Gesichtspunkten detaillierter und themenspezifischer AR-Bericht liegt vor. Um die Mitteilung genehmigungspflichtiger, genehmigter und abgelehnter Geschäfte soll noch im Rahmen der HV gebeten werden.

TOP 4
Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Ablehnung
Begründung: Der Kandidat, Herr Clemens von Weichs, wird als einziger Kandidat und Mitarbeiter der Allianz-Gruppe vorgestellt.

• Es fehlen Alternativvorschläge zur AR-Wahl

• Der Kandidat wird nicht ausreichend vorgestellt (fachliche Qualifikation / Kurzvita)

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012

Bei der Wahl des Abschlussprüfers hat sich die SdK der Stimme enthalten. Die vorgeschlagene BDO AG prüft die Gesellschaft seit der Gründung in 2000, mithin seit zwölf Jahren. Allerdings ist sich der Vorstand der damit verbundenen Thematik bewusst.

TOP 6
Beschlussfassung über Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals sowie über die Änderung der Satzung

Ablehnung
Begründung: Beantragt ist die Einrichtung eines genehmigten Kapitals 2012 für eine Laufzeit von fünf Jahren in Höhe von 50 % des Grundkapitals der Gesellschaft.

Für die vorgesehene Kapitalerhöhung wird keine hinreichende Begründung liefert. Vielmehr verbleiben die diesbezüglichen Darstellungen im Formelhaften:

• Sicherung größtmöglicher Flexibilität;

• Notwendigkeit, auf kurzfristig auftretende Finanzierungserfordernisse im Zu-sammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen reagieren zu können;

• Möglichkeit, Schonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2012 auslaufende Vorratskapitalia – soweit ersichtlich – zumindest weitgehend ungenutzt blieben. Hierüber will der Vorstand in der HV berichten. Insoweit ist ein künftiges Erfordernis zumindest gegenwärtig nicht erkennbar oder plausibel.

Die weitere Begründung bezieht sich auf die angestrebte Möglichkeit, Unternehmen, Teile von Unternehmen, Beteiligung hieran oder sonstige wesentliche Betriebsmittel zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Diese Begründung ist nicht hinreichend konkret, um die Vorstellungen des Vorstands über die Verwendung des beantragten Kapitals nachvollziehen zu können.

Überdies sieht die vorgesehene Beschlussfassung die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht von Aktionären unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen. Die Möglichkeit eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts soll insbesondere bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs eines Unternehmens, von Unternehmensteilen, eine Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln bestehen. Dies steht im Widerspruch zu der diesbezüglichen Abstimmungsrichtlinie der SdK. Aufgrund der bei Sachkapitalerhöhungen stets weiten Bewertungsspielräume kann eine so weit gehende Kapitalerhöhung in Höhe von bis zu 50 % des Grundkapitals die Interessen der Anleger nachhaltig beeinträchtigen.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.