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						 Hauptversammlung der Leifheit A G am 24.5.2012  
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.   
TOP 1  
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Leifheit AG sowie des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, Abs. 5, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches, jeweils für das Geschäftsjahr 2011
  
Der Geschäftsbericht liefert informative und ausreichende Fakten zu Finanz-, Vermögens- und Ertragslage.
  
TOP 2  
Verwendung des Bilanzgewinns
  
Zustimmung  
Begründung: Die Ausschüttungsquote liegt im Rahmen der Empfehlungen der SdK.
  
TOP 3  
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
  
Zustimmung  
Begründung: Der Vorstand hat durch die Veräußerung des Badbereichs 2010 eine Fokussierung  auf den Verkauf von Haushaltswaren eingeleitet und entsprechende positive Ergebnisse durch Umsatz- und Ertragssteigerung realisiert.
  
TOP 4  
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
  
Zustimmung  
Begründung:  AR und Vorstand haben wie im Geschäftsbericht ausgeführt effizient und effektiv zusammenarbeitet und die neue  geschäftliche Ausrichtung gemeinsam mitgetragen.
  
TOP 5  
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
  
Ablehnung   
Begründung: Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Abschlussprüfung durch Ernst & Young inhaltlich zu beanstanden. Allerdings lehnt die SdK zusätzliche Beratungsleistungen, die ca. 45 % des Gesamthonorars ausmachen, in dieser Höhe ab. Diese gefährden potentiell die Unabhängigkeit der Prüfung. 
 
Hinweis: Die SdK wird dem Vorschlag des AR zustimmen, wenn die Gesellschaft auf der Hauptversammlung schlüssig darlegt, dass die Prüfungsleistungen – auch in diesem Umfang – aus sachlichen Gründen durch denselben Abschlussprüfer erbracht wurden und die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers nicht gefährdet war.
   
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
  
						
  
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