Hauptversammlung der Wacker Neuson SE am 22.5.2012
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011 einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des in dem zusammengefassten Lagebericht enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung.
Begründung:
Die Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 50 Cent je Aktie entspricht einer Ausschüttungsquote in Bezug auf den Konzernjahresüberschuss von ca. 41%. Dies entspricht der Forderung der SdK und erscheint angemessen.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung.
Begründung:
Der Umsatz und alle relevanten Ergebniskennziffern konnten gegenüber dem Vorjahr gesteigert werden. Die Aktionäre profitieren durch eine um fast 194% gesteigerte Dividende. Die Gesellschaft scheint ferner bestens für die Zukunft gerüstet.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung.
Begründung:
Der Aufsichtsrat hat in insgesamt 7 Sitzungen die Arbeit des Vorstandes überwacht und stand diesem stets beratend zur Seite. Es gibt aus Sicht der SdK keinen ersichtlichen Grund, die Aufsichtsratsentlastung zu verweigern.
TOP 5
Nachwahl zum Aufsichtsrat
Zustimmung.
Begründung:
Herr Dr. Bruse erfüllt alle Voraussetzungen, um die Arbeit des Vorstandes zu überwachen und diesem qualifiziert beratend zur Seite zu stehen. Aus Sicht der SdK spricht nichts gegen dessen Wahl.
TOP 6
Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsänderung
Ablehnung.
Begründung:
Die Gewährung eines genehmigten Kapitals in Höhe von über 24% des bestehenden Grundkapitals bei gleichzeitigem Bezugsrechtsausschluss im Wege einer Sacheinlage verstößt gegen die Grundsätze der SdK und erscheint in diesem Falle auch nicht angemessen, da nicht ersichtlich ist, für was genau diese Kapitalerhöhung benötigt werden soll.
TOP 7
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag
Zustimmung.
Begründung:
Der Gewinnabführungsvertrag ermöglicht die steuerliche und organisatorische Optimierung innerhalb der Konzernstrukturen und schafft für alle Beteiligten Vorteile.
TOP 8
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und Satzungsänderung
Ablehnung.
Begründung:
Die SdK lehnt generell eine variable Vergütung von Aufsichtsräten ab, da eine solche falsche Anreize schafft. Gerade in schlechten Zeiten ist ein Aufsichtsrat stark beansprucht, erhält aber dann die geringere Vergütung. Dies alleine spiegelt schon die Widersinnigkeit einer variablen Vergütung für Aufsichtsräte wider.
TOP 9
Beschlussfassung zur Ermächtigung zum Erwerb und zur Wiederveräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG; Beschlussfassung zur Aufhebung der bestehenden Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Wiederveräußerung eigener Aktien (Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Mai 2011 unter TOP 9)
Ablehnung.
Begründung:
So lange die Gesellschaft keine Dividende in der Nähe einer Vollausschüttung zahlt, erscheint ein Aktienrückkauf nicht angebracht. Ferner ist der Freefloat bereits sehr gering, und ein Aktienrückkauf könnte die Position der Großaktionäre weiter stärken.
TOP 10
Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2012 und für die prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2012
Zustimmung.
Begründung:
Ernst&Young ist eine der führenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften weltweit und erscheint daher geeignet, für die Gesellschaft die Abschlussprüfung vorzunehmen. Ein Wechsel des Prüfers erschien sowieso angebracht, da der bisherige Prüfer der Gesellschaft als Berater außerhalb der Abschlussprüfung zur Verfügung stand.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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