Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 23.05.12



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Hauptversammlung der Weber & Ott AG am 23.5.2012

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011 der WEBER & OTT AKTIENGESELLSCHAFT und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011 sowie des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011.

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2011.

Ablehnung
Begründung: Angesichts eines Bilanzgewinns von knapp 10 (VJ 10,5) Mio. Euro und einem Jahresüberschuss von gut 0,5 Mio. Euro hält die SdK angesichts der soliden Bilanz eine Ausschüttung von etwa der Hälfte des Jahresüberschusses für sachgerecht. Eine komplette Streichung der Dividende ist nicht im Interesse der Aktionäre.

TOP 3
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011.

Zustimmung
Begründung: Das Marktumfeld entwickelte sich insbesondere im 2. Halbjahr allgemein in der Textilbranche schlechter als prognostiziert. Intern waren Belastungen durch notwendige Umstrukturierungen zu verzeichnen. Dennoch gelang es, das Geschäftsjahr mit einem (wenn auch deutlich reduziertem) Gewinn abzuschließen. Für die kommenden Jahre wirkt das Unternehmen, das für 2012 steigende Umsätze und deutlich steigende in Aussicht stellt, gut positioniert.

TOP 4
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011.

Zustimmung
Begründung: Die strategische Ausrichtung des Unternehmens ist überzeugend. Die Berichterstattung zeigt eine ordnungsgemäße Ausübung der obliegenden Pflichten.

TOP 5
Satzungsänderungen.

Zustimmung
Begründung: Es handelt sich um Anpassungen, die allgemein üblich sind. Eine unzulässige bzw. nicht sachgerechte Beschneidung von Aktionärsrechten ist nicht zu erkennen.

TOP 6
Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012.

Zustimmung
Begründung: Gegen die Bestellung des Wirtschaftsprüfers bestehen keine Bedenken. Allerdings konnte nicht geklärt werden, wie lange der Wirtschaftsprüfer die Gesellschaft schon prüft; dies wird auf der HV geklärt. Sollte er die Gesellschaft schon mehr als 10 Jahre prüfen, erfolgt Ablehnung.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.