Hauptversammlung der TOM TAILOR Holding AG am 18. Mai 2012 in
Hamburg
Endgültiges Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses der TOM TAILOR Holding AG für das Geschäftsjahr 2011 sowie des Lageberichts für die TOM TAILOR Holding AG einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, des Konzernlageberichts für den TOM TAILOR Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung
Begründung: Mittels des Beschlussvorschlages soll bei einem Ergebnis je Aktie von 0,59 € eine Anlaufdividende von 0,17 € je Aktie ausgeschüttet werden. Die SdK
begrüßt die Aufnahme der Dividendenzahlung durch den Börsenneuling und hofft, dass es der Verwaltung gelingen wird, hier mittelfristig bei steigenden Dividenden kontinuierliche Ausschüttungen sicherzustellen.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung
Begründung: Es ist innerhalb des Konzerns gelungen, Umsatz (insbesondere im neuen und wichtigen Retailbereich), Rohertragsmarge, Ebitda-Marge, Ebit-Marge und Ergebnis je Aktie signifikant zu verbessern. Sowohl der operative als auch der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit sind positiv. Die Dividendenfähigkeit der AG wurde durch Entnahme aus der Kapitalrücklage bei deutlich positivem
Ergebnis im Einzelabschluss hergestellt. Den Anstieg von Netto- und
Finanzverschuldung wertet die SdK als Ausfluss der Expansionsbestrebungen
insbesondere im Einzelhandel und damit als Investition in die Zukunft des
Unternehmens.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung
Begründung: Ausweislich des Aufsichtsratsberichts ist der Aufsichtsrat seinen
Kontrollpflichten, auch im Sinne einer zukunftsgerichteten Überwachung,
nachgekommen.
TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Ablehnung
Begründung: Aus Sicht der SdK ist die Unabhängigkeit der Abschlussprüfung ein sehr hohes Gut. Deshalb fordert die SdK eine strikte Trennung zwischen Prüfung und Beratung. Dieses ist im vorliegenden Fall aufgrund der aus SdK-Perspektive zu
hohen Beratungshonorare fraglich, weshalb die SdK die Wiederbestellung der Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft ablehnt.
TOP 6
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und ausgewählte Führungskräfte unterhalb der Vorstandsebene der Gesellschaft und von verbundenen
Unternehmen, über die Schaffung eines bedingten Kapitals 2012 in Höhe von EUR 1.500.000 zur Bedienung der Aktienoptionen und entsprechende
Änderung der Satzung
Ablehnung
Begründung: Für den im Beschlussvorschlag unterstellten Zusammenhang einer
„Incentivierung von Führungskräften durch Hergabe von Aktienoptionen“ gibt es aus Sicht der SdK keinerlei Belege. Vielmehr hat sich nach Erfahrung der SdK das
Instrument der Aktienoption als im höchsten Maße untauglich und gestaltungsanfällig erwiesen. Die SdK bevorzugt daher im Bereich der aktienbasierten Vergütungen den Weg der Aktienhergabe mit Haltefrist, um so den Interessengleichlauf zwischen
Eigentümern und Managern zu befördern. Im vorliegenden Fall, analog zu den
meisten der SdK bekannten ähnlich gelagerten Programmen, sind zudem die
Erfolgsziele wenig ambitioniert.
Endgültiges Abstimmungsverhalten
TOP 6 \"Aktienoptionsplan\" wurde zunächst in modifizierter Form vorgestellt und dann aufgrund der umfassenden Aktionärskritik (auch von der SdK) von der Tagesordnung genommen.
TOP 7
Wahlen zum Aufsichtsrat
Zustimmung
Begründung: Gegen die Wiederwahl der Herren Schröder und Schlytter-Henrichsen gibt es seitens der SdK keine Einwände.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
|