Hauptversammlung der Bilfinger Berger SE am 10.5.2012
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts der Bilfinger Berger SE und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB)1
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung
Begründung:
Obwohl die Gesellschaft mit einer Ausschüttungsquote von ca. 38% unterhalb der von der SdK geforderten Quote zwischen 40%-60% des Konzernjahresüberschusses bleibt, ist zu berücksichtigen, dass auf den Konzernjahresüberschuss aus fortzuführenden Aktivitäten eine Ausschüttungsquote von 50% vorliegt.
Die SdK kann sich allerdings der bestechenden der Logik der Argumentation, wonach der Verkaufserlös und damit auch der Verkaufsertrag als abgezinster Ertragswert den Betrag darstellt, den man eigentlich wiederum reeinvestieren muß, um ein Investment mit gleicher Rendite zu erwerben nicht gänzlich entziehen.
Es gilt allerdings relativierend zu beachten, dass im Verkaufserlös der Jahresertrag des Jahres 2010 über ca. € 70,00 Mio. enthalten, der aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nicht mehr an die Gesellschaft abgeführt, sondern über den Kaufpreis kompensiert werden sollte. Dieser Anteil ist ausschüttungsfähiger Ertrag, der zur Reinvestition in ein Objekt gleicher Renditekraft nicht benötigt wird.
Dies hat die Gesellschaft mit dem Ausschüttungsanteil von 23% des Verkaufsertrages getan.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der Bilfinger Berger SE für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung
Begründung: Ausweislich der vorgelegten Zahlen hat der Vorstand gute Arbeit geleistet und darüber hinaus die Stellung und Strategie des \"einstigen\" Baukonzerns hin zu einer \"MultiService\"-Gesellschaft weiter ausgebaut.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der Bilfinger Berger SE für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung
Begründung: Ausweislich des sehr guten AR-Berichtes, der auch selektive Angaben zu genehmigungspflichtigen Geschäften enthält, hat der AR seine an ihn gestellten Aufgaben erfüllt und den Vorstand bei der strategischen Fortführung des eingeschlagenen Weges begleitet.
TOP 5
Beschlussfassung über die Änderung von § 1 Abs. 1 der Satzung (Firma)
Zustimmung
Begründung:
Die Gesellschaft konnte überzeugend dartun, dass die nunmehr offerierte Lösung den besten Ausgleich der widerstreitenden Interessen des Baugeschäftes und der sonstigen, eher baufernen Bereiche des Unternehmens darstellt, um ein einheitliche corporate identity konzernweit darzustellen, ohne auf die teuerer Lösung eines Kunstnamens rekurrieren zu müssen.
TOP 6
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 sowie des Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37 w Abs. 5, 37 y Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
Zustimmung
Begründung: Die Honorare für die erbrachten Steuerberatungs- und sonstigen Leistungen machen ca. 5,5% des Abschlussprüferhonorares aus. Die SdK fordert zwar die generelle Trennung von Prüfung und Beratung, akzeptiert aber Honorare für andere Leistungen bis max. 25% des Prüfungshonorares.
Die Honorare für die sog. anderen Bestätigungsleistungen sind bislang aus der Betrachtung ausgeklammert worden. Sollte sich hierbei herausstellen, dass es sich um Prüfungsleistungen handelt, die nicht in unmittelbarem und untrennbaren Zusammenhang mit dem Jahresabschluss stehen und sich dadurch die Honorarquote auf über 25% erhöhen sollte, wird die SdK gegen den Beschlussvorschlag stimmen.
TOP 7
Beschlussfassung über die Zustimmung zu Gewinnabführungsverträgen
Zustimmung
Begründung: Die Gewinnabführungsverträge dienen der steuerlichen Optimierung und sind in der Unternehmensstruktur der Gesellschaft (Leistungserbringung durch Tochtergesellschaften) angelegt. Darüber hinaus dienen solche Verträge dazu, den Gleichlauf von Konzern- und AG-Ergebnis zu erhöhen.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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