Hauptversammlung der Stada Arzneimittel AG am 30.5.2012
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, des Lageberichts und des Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und 5, 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung
Begründung: Der niedrige Gewinn wurde als unveränderte Dividende vollständig ausgeschüttet, ein kleines Trostpflaster für die Aktionäre, nachdem offene Forderungen an verschiedene serbische Pharmagroßhändler unerwartet im vollen Umfang abgeschrieben werden mussten.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung
Begründung: Wir halten uns nicht für kompetent genug, dem Vorstand für die nun zum zweiten Mal eingetretenen Forderungsverluste in Serbien eine Schuld zuzuweisen. Die serbische Regierung konnte immerhin bewegt werden, für die meist staatlichen Pharmagroßhändler eine Patronatserklärung abzugeben, um weitere Vertrauensverluste ausländischer Investoren in die serbische Wirtschaft zu begrenzen.
Ansonsten ist es gelungen, durch weitere Akquisitionen und erneute Fortschritte beim Kostensenken das Wachstumspotential der Firma zu stärken.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung
Begründung: Für den Aufsichtsrat gilt die gleiche Begründung wie unter Punkt 3
TOP 5
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Ablehnung
Begründung: Grundsätzlich ist die PKF Deutschland GmbH sicherlich geeignet, Konzern und Gesellschaft zu prüfen. Die SdK lehnt den Beschlussvorschlag dennoch aufgrund der zu hohen Beratungshonorare außerhalb der reinen Prüfung ab. Die SdK fordert in diesem Kontext eine strikte Trennung zwischen Prüfung und Beratung, um so die Unabhängigkeit der Abschlussprüfung sicherzustellen.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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