Hauptversammlung der Deutsche Post AG am 9.5.2012
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB und nach § 289 Abs. 5 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung.
Begründung: Die Ausschüttungsquote bewegt sich am oberen Rand der von der SdK geforderten Bandbreite von 40 bis 60 Prozent.
TOP 3
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Zustimmung.
Begründung: Das Ergebnis nach Kapitalkosten konnte gesteigert werden. Insgesamt hat sich das Unternehmen im vergangenen Jahr gut entwickelt.
TOP 4
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Zustimmung.
Begründung: Der Aufsichtsrat hat den Vorstand mit nachvollziehbarer Schwerpunktsetzung bei der guten Entwicklung des Unternehmens kontrolliert und beraten.
TOP 5
Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2012
Zustimmung.
Begründung: Es sind keine entgegenstehenden Gesichtspunkte ersichtlich.
TOP 6
Ergänzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts
Zustimmung.
Begründung: Die SdK nimmt bei Vorratsbeschlüssen die gesamte der Verwaltung gewährte Lizenz, das Unternehmen ohne konkrete Befragung der Aktionäre umzugestalten, in den Blick und betrachtet dabei insbesondere auch genehmigte und bedingte Kapitalia kumulativ und hier insbesondere die Bezugsrechtsausschlüsse. Nach diesen Kriterien wäre eine neue Genehmigung zum Aktienerwerb bei der Deutschen Post durchaus problematisch. Im hier vorliegenden Fall geht es jedoch - ohne Fristverlängerung - lediglich um eine Ausweitung auf einen weiteren sinnvollen und im Interesse der Aktionäre liegenden Verwendungszweck für einen bereits in der Vergangenheit gefassten Beschluss. Diesem neuen Verwendungszweck kann bei der hier gebotenen isolierten Betrachtung zugestimmt werden.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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