Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 24.04.12



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Hauptversammlung der Analytik Jena AG am 24.04.2012

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Analytik Jena AG sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts (einschließlich des Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und 5 bzw. § 315 Absatz 4 HGB) und des Berichts des Aufsichtsrats für das am 30. September 2011 beendete Geschäftsjahr 2010/2011

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung für das Geschäftsjahr 2010/2011

Ablehnung.
Begründung: Zwar ist der Konzernjahresüberschuss im abgelaufenen Geschäftsjahr nur leicht positiv, allerdings beruht dies auf einem periodenfremden Einmaleffekt in Form einer Steuerzahllast. Bei Eliminierung dieses Effektes läge der Konzernjahresüberschuss ebenso wie der Bilanzgewinn bei ca. € 2,00 Mio. Selbst unter Einbezug der Tatsache, dass auf der AG-Ebene im abgelaufenen Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag von mehr als € 3,00 Mio. ausweist, hindert die Forderung nach einer Ausschüttung nicht, da sich dieser zu ca. € 2,00 Mio. aus dem hoffentlichen Einmaleffekt eines periodenfremden Steueraufwandes erklärt. Auch das negative operative Betriebsergebnis von ca. € 1,00 Mio. erklärt sich zu mehr als € 2,00 Mio. aus Abschreibungen auf Finanzanlagen, die ja wohl hoffentlich nicht kontinuierlich vorgenommen werden müssen. Dass der Aufsichtsrat selbst die Lage wohl nicht anders einschätzt, kann man daraus ersehen, dass dem Vorstand für das abgelaufen Geschäftsjahr Boni zugewiesen worden sind.

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011

Ablehnung.
Begründung: Dem Geschäftsbericht kann nicht entnommen werden, dass der Vorstand seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft vollständig und richtig wahrgenommen hat bezüglich der Korruptionsaffäre in der Tochtergesellschaft AJZ GmbH. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob man sich von den verantwortlichen Personen - \"gegenwärtige und ehemalige Geschäftsführer\" hieß es im Geschäftsbericht des Vorjahrs - getrennt hat und einen Rückgriff zumindest versucht. Bei der Muttergesellschaft selbst ist nicht nur eine steuerliche Inanspruchnahme eingetreten, die die Tochtergesellschaft nicht übernehmen konnte, sondern außerdem eine Zahlung im Verfahren der Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus gibt es keine Erklärung, warum die betreffenden Organe der Gesellschaft einer Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO zugestimmt haben.

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011

Ablehnung.
Begründung: Dem Bericht des Aufsichtsrats kann nicht entnommen werden, dass der Aufsichtsrat seinen Verpflichtungen zur Überwachung des Vorstands in den unter TOP 3 genannten Punkten nachgekommen wäre. Es gilt sinngemäß dasselbe auch im Falle nachträglicher ausreichender Erklärungen.
Des weiteren ist erklärungsbedürftig, wie es trotz Änderung der gesetzlichen Vorschriften zur variablen Vergütung seit ca. Mitte 2009 immer noch Gesellschaftspraxis ist, Jahresboni auszuzahlen anstatt eine mehrjährige Bemessungsgrundlage für die variablen Bezüge zu wählen.

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011/2012

Zustimmung.
Begründung: Es spricht derzeit nichts gegen die KPMG .

TOP 6
Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien

Ablehnung.
Begründung: Nach Auffassung der SdK kann über den Rückkauf eigener Aktien überhaupt nur dann nachgedacht werden, wenn die Gesellschaft eine angemessen Dividende bezahlt.

TOP 7
Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung

Zustimmung.
Begründung: Die Begründungen der Verwaltung für den Bezugsrechtsausschluss zugunsten eines bereits investierten Mehrheitsaktionärs, dessen Macht damit noch zusätzlich in nicht unerheblichem Maße vergrößert wird, begründen den Verdacht des Missbrauches des Bezugsrechtsausschlusses.
Kann schon nicht nachvollzogen werden, dass die Steuernachforderung so unerwartet und plötzlich kam, dass eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht nicht durchgeführt werden konnte, wird spätestens bei der Generierung von Kapital für das Delisting der CyBio deutlich, dass eine zeitliche Unaufschiebbarkeit, die einen Bezugsrechtsausschluss rechtfertigt hätte, nicht vorliegt. Eine solche Begründung für den Bezugsrechtsausschluss und die damit einhergehende Verwässerung der übrigen Aktionären kann nicht hingenommen werden.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.