Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 26.04.12



Firmendetails anzeigen





 Dieses Dokument ausdrucken



Hauptversammlung der Deutz AG am 26.4.2012

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011 und des Lageberichts für die DEUTZ AG, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011 und des Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2011 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011

Zustimmung
Begründung: Angesichts vieler erfreulicher Zahlen und vor dem Hintergrund der Steigerung aller Ergebnisse, kann die Entlastung erteilt werden. Im Branchenvergleich überzeugen die Zahlen und gerade auch im Hinblick auf ein wirtschaftlich schwieriges Umfeld.

TOP 3
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011

Zustimmung
Begründung: Der Vorstand hat im letzten Jahr ordentliche Arbeit geleistet. Der Aufsichtsrat hat ihn mit - wie sein Bericht zeigt - nachvollziehbarer Schwerpunktsetzung dabei unterstützt.

TOP 4
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012

Ablehnung
Begründung: Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen den Vorschlag der Verwaltung. Die SdK hält es aber für wünschenswert, dass die Prüfungsgesellschaft regelmäßig gewechselt wird, um eine vollkommen unabhängige Prüfung zu gewährleisten. Deloitte Touche stellt nunmehr seit 6 Jahren ununterbrochen den Abschlussprüfer. Mithin ist ein Abschlussprüferwechsel in den Augen der SdK überfällig.
Außerdem betragen die sonstigen Leistungen im Verhältnis zu den Abschlussarbeiten mehr als 1/3. Dies ist nach Auffassung der SdK zu hoch, um die Unabhängigkeit der Prüfer zu gewährleisten. Nähme man die sonstigen Bestätigungsleistungen, deren Art nicht bekannt ist hinzu, käme man darauf, dass über 50% der Zahlungen aus Leistungen herrühren, die kein Abschlussarbeiten sind. Dies ist nach der Auffassung der SdK jedenfalls zu viel, so dass die Unabhängigkeit des Prüfers gefährdet erscheint.

TOP 5
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages mit der DEUTZ Asien Verwaltungs GmbH, Köln, vom 29. Februar 2012

Zustimmung
Begründung: Die Deutz Asia Verwaltungs GmbH wurde im Dezember 2011 gegründet Zweck ist es, die Beteiligung an einem Joint Venture in China zu halten und zu verwalten. Hier soll zwischen der Deutz AG und der Deutz Asien GmbH eine steuerliche Organschaft hergestellt werden, damit umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Effekte auf der Ebene der Deutz AG realisiert werden können. Die einzige Möglichkeit dies zu erreichen ist der Abschluss eine Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 Dieses Dokument ausdrucken


Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.