Hauptversammlung der JK Wohnbau AG am 23.03.2012
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschusses und über die Billigung des Konzernabschlusses
Ablehnung
Begründung: Die Gesellschaft legt den Aktionären einen Jahresabschluss und einen Konzernabschluss vor, denen der Abschlussprüfer „Wirtschaftstreuhand GmbH“ das Testat verweigert hatte.
Die Hauptversammlung soll nun exakt den Jahresabschluss feststellen (also „billigen“, vgl. § 172 S. 1 AktG), dem der Abschlussprüfer seinerseits das Testat (also die Bestätigung der Richtigkeit) verweigert hat. Der Aufsichtsrat hatte sich seinerseits nicht in der Lage gesehen, diese Feststellung (= Billigung) vorzunehmen. Trotzdem schlägt er der Hauptversammlung vor, dass diese gerade den Jahresabschluss feststellt, den weder er selbst noch der Abschlussprüfer für zutreffend halten. Ebenso soll der Konzernabschluss gebilligt werden.
Dieses Vorgehen ist in höchstem Maße widersprüchlich. Es wird sehenden Auges vorgeschlagen, unrichtige Jahres- und Konzernabschlüsse festzustellen.
Das Interesse der Aktionäre besteht darin, richtige Abschlüsse zu erhalten. Solche richtigen Abschlüsse werden den Aktionären aber vorenthalten.
Die SdK wird zum TOP 1 auf der Hauptversammlung Gegenanträge/einen Sonderprüfungsantrag stellen, die der Gesellschaft im Vorfeld übermittelt wurden und u.a. auch auf der Internetseite des Unternehmens einsehbar sind.
TOP 2
Beschlussfassung über die Entlassung der Mitglieder des Vorstands
Einzelentlastung
Begründung: Der Vorstand Christian Dunkelberg wurde erst im Dezember 2010 bestellt. Inwiefern er für die Vorgänge des Jahres 2010 tatsächlich noch verantwortlich war, steht derzeit noch fest. SdK möchte daher weder für noch gegen die Entlastung sprechen und wird sich daher bei diesem Entlastungsvorgang enthalten.
Hinsichtlich der beiden ausgeschiedenen Altvorstände Dr. Kastenberger und Haberstock schlägt der jetzige Aufsichtsrat Nichtentlastung vor. Herr Haberstock war nur bis zum 14. Februar 2011 für das Unternehmen tätig. Inwiefern er für die Abschlüsse 2010 noch verantwortlich ist, kann nicht gesagt werden. Da er allerdings für den Abschluss 2009 voll verantwortlich war, und diese Abschlüsse von der Wirtschaftstreuhand GmbH in Zweifel gezogen werden, kann er nicht entlastet werden.
Herr Dr. Kastenberger kann aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht entlastet werden.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Ablehnung
Begründung: Der Abschlussprüfer Wirtschaftstreuhand GmbH hat schwerste Pflichtenverletzungen in weiten Teilen der Rechnungslegung und des Kontrollwesens festgestellt. Hierfür zeichnet der Aufsichtsrat mitverantwortlich, der aus diesen Gründen nicht entlastet werden kann.
Auch zu TOP 3 wird die SdK auf der Hauptversammlung einen Gegenantrag stellen, der ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar ist.
TOP 4
Wahl des Abschlussprüfers
Ablehnung
Begründung: Der vorgeschlagene Abschlussprüfer hat nach den Informationen auf seiner website keinen einschlägigen track-record hinsichtlich Immobiliengesellschaften und Immobilien-Development. Spezifische Branchenkenntnisse sind in der gegenwärtigen Situation aber unverzichtbar.
TOP 5
Wahl zum Aufsichtsrat
Ablehnung
Begründung: Der nun zu regulären AR-Wahl vorgeschlagene Herr Kannich war aufgrund vorangegangener gerichtlicher Bestellung bereits Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2011. Nachdem der Aufsichtsrat für diese Periode nicht entlastet werden kann (vgl. oben TOP 3), sollte aus den selben Gründen auf seine Neubestellung durch Wahl verzichtet werden.
TOP 6
Genehmigtes Kapital
Ablehnung
Begründung: Das Genehmigte Kapital schöpft die Zulässigkeitsgrenze von 50% des Grundkapitals voll aus. In dieser Höhe sind auch Sacheinlagen zulässig. Die Verwässerungsgefahr bei einer möglicherweise unsachgemäßen Handhabung dieses Instrumentes ist deshalb zu groß.
TOP 7
Ermächtigung, Verwandlung und Optionsschuldverschreibungen
Ablehnung
Begründung: Der Beschlussvorschlag sieht eine Hergabe von Wandelanleihen unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlage im Umfang von weitern 50% des Grundkapitals vor. Die SdK lehnt diese Form des Bezugsrechtsausschlusses bei der Ausgabe von Wandel-bzw. Optionsanleihen grundsätzlich ab.
TOP 8
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit Tochtergesellschaft
Zustimmung
Begründung: Die Maßnahme erscheint aus steuerlichen und organisatorischen Gründen sinnvoll.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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