Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 01.03.12



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Hauptversammlung der Aurubis AG am 01.03.2012

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Aurubis AG zum 30. September 2011, der Lageberichte der Aurubis AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2010/2011, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie der erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB)

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Zustimmung
Begründung: Nach einem steilen Dividendeneinbruch im Gefolge der Krisenjahre 2008/2009 auf 0,65 Euro, erfolgte ein Jahr später eine Anhebung auf 1,00 Euro. Für das Gj. 2010/11 wird eine Erhöhung um 20% auf 1,20 Euro vorgeschlagen. Damit ist die Dividendenauskehrung zwar noch nicht bei der von der SdK geforderten etwa hälftigen Teilung des Konzernüberschusses zwischen Aktionär und Gesellschaft angekommen, die Erhöhung ist aber auf jeden Fall ein Schritt in die richtige Richtung.
In Anbetracht der sehr guten erzielten Ergebnisse wäre eine höhere Dividende im Prinzip vertretbar, aber die SdK anerkennt, dass wegen unsicherer Entwicklungen im Umfeld der Tätigkeit des Unternehmens die Stärkung der Widerstandsfähigkeit ebenfalls zu berücksichtigen ist.

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011

Zustimmung
Begründung: Das Unternehmen hat sich die guten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu Nutze gemacht, aber auch Effizienzsteigerungen in vielen Bereichen vorangetrieben. Die Erhöhung des Netto-Cashflows von 85 Mio. € auf 418 Mio. € spiegelt u.a. den guten Geschäftsverlauf wider. Im Zeitalter knapper Rohstoffe wurde die Recyclingkompetenz komplexer Rohstoffe, darunter Elektronikschrotte, umweltfreundlich und mit innovativer Technologie ausgebaut
Der günstige Erwerb der Rolled Product Division von LUVATA am 1. Sept. 2011 hat Aurubis auf den Weg zu weiterem profitablen, internationalen Wachstum entscheidend gestärkt. Neben neuer Technologie, die es erlaubt kostengünstiger zu produzieren, ist die internationale Präsenz mit nunmehr 16 Standorten in 11 europ. Ländern und in den USA ausgebaut worden.

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011

Zustimmung
Begründung: Der Aufsichtsrat hat nach dem vorliegenden ausführlichen Bericht den Vorstand wirkungsvoll beraten und kontrolliert. Im Geschäftsjahr fanden 4 außerordentliche und 4 ordentliche Sitzungen des Gremiums statt, worüber im Bericht des Aufsichtsrats in detaillierter Form berichtet wird.

TOP 5
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2011/2012

Zustimmung
Begründung: Gegen die Bestellung von PricewaterhouseCoopers AG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Hinsichtlich der vom AP erbrachten Leistungen wird davon ausgegangen, dass es sich bei den sog. \"sonstigen Leistungen\" um Leistungen handelt, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der LUVATA \"Rolled Product Division stehen und wofür keine der anderen einschlägigen Wirtschaftsprüfergesellschaften zur Verfügung stand, da bereits bei den verschiedenen Parteien auf der Verkäuferseite engagiert. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Zustimmung zu versagen. Denn die SdK ist der Ansicht, dass Leistungen, die mit dem Abschluss nichts zu tun haben, zusammen mit den erbrachten Steuerberatungsleistungen 25% des Prüfungshonorars für die Abschlussprüfung nicht übersteigen sollten. Die SdK regt an, die Position \"sonstige Leistungen\" künftig genau nach Art der Leistungen aufzuschlüsseln.

TOP 6
Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts der Aktionäre

Ablehnung
Begründung: Grundsätzlich bevorzugt die SdK die Dividendenauskehrung gegenüber dem Aktienrückkauf. Da Aurubis von der Ermächtigung zum Rückkauf bisher keinen Gebrauch gemacht hat, handelt es sich im vorliegenden Fall zudem um einen sogenannten Vorratsbeschluss. Die SdK lehnt den vorgelegten Aktienrückkauf aktuell allerdings ab, da die Dividendenauskehrung bis dato noch nicht die geforderte Zielmarke von ca. 50% des Konzernjahresüberschusses erreicht hat. Sobald dies der Fall ist, ist gegen einen zusätzlichen und vertrauensvollen Einsatz des Instruments \"Aktienrückkauf\" nichts einzuwenden.

TOP 7
Beschlussfassung über die Änderung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausübung des bestehenden genehmigten Kapitals im Rahmen von Barkapitalerhöhungen bei börsenpreisnaher Ausgabe der neuen Aktien und Änderung von § 4 Abs. 2 lit. c) der Satzung (genehmigtes Kapital)

Ablehnung
Begründung: Es soll ein Beschluss gefasst werden zur Änderung von § 4 Abs. 2 lit. c der Satzung (genehmigtes Kapital), der u.a. der Hauptversammlung vom 3. März 2011 zur Beschlussfassung vorlag. Die SdK hat seinerzeit gegen die Beschlussvorlage mit der Begründung gestimmt, dass Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen mit Bezugsrechtsausschluss für mehr als 10% des aktuellen Grundkapitals durch die SdK abgelehnt wird und dass für Bareinlagen mit Bezugsrechten für größer 25% des aktuellen Grundkapitals das Gleiche gilt.
Da diese grundsätzlichen Bedenken mit dem Änderungsvorschlag nicht ausgeräumt werden, kann die SdK diesem auch nicht zustimmen.

TOP 8
Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) nebst gleichzeitiger Anpassung des bisherigen bedingten Kapitals und Satzungsänderung

Zustimmung
Begründung: Der Beschlussvorschlag erhöht den finanziellen Spielraum der Verwaltung in sinnvoller Weise und gewährleistet ein umfangreiches Bezugsrecht der Altaktionäre. Die jüngste Ausnutzung der bisherigen Ermächtigung war, soweit nachvollziehbar, nach Auffassung der SdK angemessen.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

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