Hauptversammlung der a.o. W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft am 11.01.2012
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Gesellschaft gemäß § 147 Abs. 1 AktG gegen die Vorstandsmitglieder Caspar Baumhauer, Thomas Liedl und Frithjof Oldorff sowie gegen die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Franz Scherer, Dr. Walter Hasselkus und Dr. Peter Paul Moll wegen der im Einberufungsverlangen der Deutsche Balaton AG unter lit. a), lit. b) und lit. d) genannten Sachverhalte
Zustimmung
Begründung:
Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats haben es im Vorfeld der Übernahme der Aktien unterlassen, zeitgerecht mit geeigneten Maßnahmen gegenzusteuern. Siehe hierzu in der Stellungnahme: „Der Vorstand war auch nicht verpflichtet, einen Beschlussvorschlag für eine solche Entscheidung (Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien) auf die Tagesordnung der Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 zu setzen“.
Auch wurde ein entsprechendes Angebot an alle Aktionäre offensichtlich zu keinem Zeitpunkt in Betracht gezogen, sondern zugewartet und anschließend eine für die Verantwortlichen ja immer überschaubare Situation ausgenutzt, sich letztendlich schamlos auf Kosten Dritter zu bereichern.
TOP 2
Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Gesellschaft gemäß § 147 Abs. 1 AktG gegen die zwei Vorstandsmitglieder Caspar Baumhauer und Frithjof Oldorff und das frühere Vorstandsmitglied Dieter Haap sowie gegen die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Franz Scherer, Dr. Walter Hasselkus und Dr. Peter Paul Moll wegen des im Einberufungsverlangen der Deutsche Balaton AG unter lit. c) genannten Sachverhalts
Zustimmung
Begründung:
Die W.E.T. Automotive Systems AG befand sich bereits in 2008 in schwieriger finanzieller Situation, eine ausreichende Liquidität wurde u. a auch durch Forderungsverkäufe sichergestellt.
Mit dem in 2008 mit der UniCredit-Bank abgeschlossenen Zins-Währungs-Geschäft im Volumen von 10 Mio. Schweizer Franken und 10jähriger Laufzeit wurde nach einer zusätzlichen Einnahmequelle gesucht, die aber mit dem Gegenstand des Unternehmens in keinerlei Zusammenhang steht.
Dies kann aber so nur als reines Spekulationsgeschäft bezeichnet werden, da kein operatives Grundgeschäft zugrunde lag, das eine entsprechende Absicherung erforderlich gemacht hätte. Dass auch nunmehr seitens des Unternehmens versucht wird, Ersatzansprüche gegen die HVB wegen Fehlberatung geltend zu machen, ist ein weiterer Beweis für das reine Spekulationsgeschäft.
Dies aber, insbesondere auch in dieser Größenordnung, wie in der Hauptversammlung vom 16. August 2011 durch den VV, Caspar Baumhauer ausgeführt, als „nicht genehmigungspflichtiges Nebengeschäft“ zu bezeichnen, ist mehr als dreist.
Da dies mit Duldung des Aufsichtsrats erfolgte, gilt die Haftung gleichermaßen für den Aufsichtsrat.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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