a.o. Hauptversammlung der Vestcorp AG am 17.11.2011
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP A
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln und anschließender ordentlicher Kapitalherabsetzung zur teilweisen Rückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre
TOP A beruht auf einem Aktionärsverlangen von Herrn Leschke gemäß § 122 Abs. 1 AktG vom 15. Juli 2011. Herr Leschke schlägt in seinem Einberufungsverlangen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
1. Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach den Vorschriften über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff AktG) von EUR 10.708.650,00 um EUR 9.316.526,00 auf EUR 20.025.176,00 erhöht durch Umwandlung eines entspre¬chenden Teilbetrages der Kapitalrücklagen der Gesellschaft, wie sie sich aus einer durch den Vorstand auf den 30. Juni 2011 aufzustellenden und durch den Jahresabschlussprüfer der Gesellschaft zu prüfenden und mit einem uneingeschränk¬ten Bestätigungsvermerk zu versehende Ausschüttungsbilanz gemäß § 209 Abs. 2 AktG ergeben. Die Kapitalerhöhung er¬folgt im Wege der Erhöhung der Grundkapitalziffer ohne dass neue Aktien ausgegeben werden (§ 207 Abs. 2 S. 2 AktG).
2. Zugleich wird das auf EUR 20.025.176,00 erhöhte Grundkapital der Gesellschaft um EUR 9.316.526,00 auf EUR 10.708.650,00 wieder herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung erfolgt durch Reduzierung der Grundkapitalziffer, ohne dass es einer Zusammenlegung von Aktien bedarf. Die Kapitalherabsetzung erfolgt zur teilweisen Rückzahlung des Grundkapi¬tals an die Aktionäre. Auf jede Aktie entfällt ein Rückzahlungsbetrag von EUR 0,87.
3. Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und der Kapitalherabsetzung zu entscheiden.
Zustimmung
Begründung: Der Vorstand hat auf der letzten HV der AG die Liquidierung der Gesellschaft als die beste Lösung für die Vestcorp AG empfohlen, da das Firmenvermögen zu klein sei, neue Kapitalbeteiligungen einzugehen. Die Mehrzahl der anwesenden Aktionäre haben diese Lösung begrüßt. Die Vorabausschüttung eines Teils der vorhandenen Reserven/Liquidität der Gesellschaft erscheint sinnvoll.
TOP B
Beschlussfassung über die sofortige Auflösung der Gesellschaft durch Beschluss nach § 262 Abs 1 Nr 2 AktG
TOP B beruht auf einem Aktionärsverlangen von Herrn Joy gemäß § 122 Abs. 2 AktG vom 5. Oktober 2011.
Herr Joy hat sein Aktionärsverlangen wie folgt begründet:
Wie der Vorstand in der ordentlichen Hauptversammlung im Mai darstellte, fehlt der Gesellschaft unter Berücksichtigung der bestehenden bzw. drohenden Verbindlichkeiten ausreichende Liquidität, um neue Private Equity Beteiligungen in einer sinnvollen Größenordnung zu erwerben. Das vorangegangene Geschäftsmodell, wonach eine Vielzahl von kleinen Private Equity Beteiligungen eingegangen wurde, ist gescheitert und wird von der VestCorp AG nicht weiter verfolgt. Neue Private Equity Beteiligungen als aktiver Finanzinvestor setzen deutlich höhere Beteiligungssummen voraus, als VestCorp sie leis¬ten kann. Mit den der VestCorp zur Verfügung stehenden Mitteln kann nur eine geringe Anzahl von Private Equity Beteili¬gungen eingegangen werden. Eine solche Strategie würde zur Verringerung der Risikostreuung führen und so das Risiko von Ausfällen erhöhen. Die Erhöhung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel, zum Beispiel über die Finanzmärkte, er¬scheint gegenwärtig aufgrund des gesamten Marktumfeldes als ausgeschlossen. Aus meiner Sicht stehen der Gesellschaft und ihren Aktionären daher nur zwei Wege offen. Entweder führt die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb noch einige Zeit fort, was letztlich dazu führen wird, dass das Vermögen der Gesellschaft durch die laufenden Kosten aufgebraucht wird, oder die Aktionäre beschließen die Auflösung der Gesellschaft, um so nach Abschluss der Abwicklung das verbleibende Vermögen der VestCorp zu erhalten. Wie bereits auch schon vom Vorstand auf der letzten ordentlichen Hauptversamm¬lung ausgeführt, liegt die Auflösung der Gesellschaft im Interesse der Aktionäre.
Ablehnung
Begründung: Da die Gesellschaft noch offene Rechts- und Steuerverfahren hat, deren Abwicklung noch einige Zeit braucht, ist der Beschluss nach TOP A dem Beschluss nach TOP B vorzuziehen.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genannten Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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