Hauptversammlung der Kabel Deutschland Holding AG am 13.10.2011
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Zustimmung.
Begründung: Die Gesellschaft verfügt über ein extrem gutes Geschäftsmodell, welches stabile Umsätze und Gewinne generiert. Aufgrund der jüngeren Vergangenheit in Händen von Private Equity Investoren ist die Verschuldung im Vergleich zu Unternehmen aus anderen Branchen jedoch sehr hoch. Der Vorstand hat seit dem Börsengang die Finanzverbindlichkeiten jedoch reduziert und plant, dies weiterhin zu tun. Das operative Geschäft wurde durch Zukäufe und Ausweitung des Produktspektrums (HD-TV, Internet, etc.) auch im zurückliegenden Geschäftsjahr und auch im laufenden Geschäftsjahr weiterhin verbessert. Insgesamt ist die Leistung somit als sehr gut zu bezeichnen. Mit der Ankündigung einer Dividende von mindestens 1,50 Euro für das laufende Geschäftsjahr und das aktuell laufende Aktienrückkaufprogramm bekräftigen die vom Vorstand positive Prognose für die mittelfristige Zukunft.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Zustimmung.
Begründung: In insgesamt 6 Sitzungen hat der Aufsichtsrat die Vorstände stets bei der Geschäftsführung überwacht und stand dem Vorstand darüber hinaus beratend zur Seite. Die Unternehmensentwicklung im letzten Geschäftsjahr ist sehr zufriedenstellend. Es gibt daher keinen ersichtlichen Grund die Entlastung zu verweigern.
TOP 4
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers
Zustimmung.
Begründung: Die Ernst & Young GmbH gehört zu den Big-4 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften weltweit und erscheinen daher geeignet, um eine qualitativ hochwertige Abschlussprüfung bei einem Unternehmen wie der Kabel Deutschland Holding AG durchzuführen. Das im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlte Honorar an die Ernst & Young GmbH entspricht nicht den Vorgaben der SdK, wonach maximal 25% des Gesamthonorars aus Leistungen außerhalb der Abschlussprüfung stammen dürfen. Da der überwiegende Teil der Vergütung aus „sonstigen Bestätigungsleistungen“ jedoch im Zuge des im Jahr zuvor durchgeführten IPOs stammt, welches sich im laufenden Geschäftsjahr nicht mehr wiederholen wird, ist die Vergütung des Abschlussprüfers im zurückliegenden Jahr kein Hindernis, um Ernst & Young für das laufende Geschäftsjahr nicht wieder zum Abschlussprüfer zu wählen.
TOP 5
Beschlussfassung über die individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung
Zustimmung.
Begründung: Der Corporate Governance Kodex und die SdK fordern seit langem die individualisierte Offenlegung der Vorstandsgehälter. Die SdK begrüßt diesen Beschluss daher außerordentlich.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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