Hauptversammlung der Anterra Vermögensverwaltungs- AG am 29.08.2011
Endgültiges Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für die ANTERRA
Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft und den Konzern sowie des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 und des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs (HGB)
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
Ablehnung
Begründung: Erneute weitere Kapitalvernichtung, daher kann der Vorstand nicht entlastet werden.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates
Ablehnung
Begründung: Der Aufsichtsrat hat die anhaltende Kapitalvernichtung mit zu verantworten. Dazu hat auch die laufende Auswechslung der Mitglieder durch den Mehrheitsaktionär erheblich beigetragen.
TOP 4
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Ablehnung
Begründung:
Von den Gesamthonorare von €181.000,00 entfallen € 95.000,00 auf die erbrachten Prüfungsleistungen, € 86.000,00 auf Steuerberatungsleistungen. Damit beträgt der Anteil für den ohnehin unabhängigkeitssensiblen Bereich der Steuerberatung ca. 90,5% gemessen am Prüfungs-honoarar. Die SdK hält allenfalls einen Anteil von 25% für gerade noch akzeptabel. Diese vorgefundene Relation ist ein besonders dreistes Beispiel schlechter Corporate Governance.
TOP 5
Wahl des Aufsichtsrates
Ablehnung
Begründung: Mit Ausnahme von Herrn Dr. Schoneweg wurden die restlichen Mitglieder auf Veranlassung des Mehrheitsaktionärs in kurzen Zeitabständen ausgewechselt.
TOP 6
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Ergebnisabführungsvertrag
Zustimmung
Begründung: Mit dem Ergebnisabführungsvertrag sind keine Nachteile für den Streubesitz verbunden
Unser endgültiges Abstimmungsverhalten lautete:
Ablehnung bei TOP 6
TOP 7
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der ANTERRA Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, auf die LEI Anterra Germany Holding GmbH, Frankfurt am Main, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz
Ablehnung
Begründung:
Die SdK lehnt den zwangsweisen Ausschluss von Aktionären aus einer Gesellschaft prinzipiell ab, da ein solches Instrument mit der geltenden Eigentumsordnung nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, insbesondere dem Mehrheitsaktionär einen unvertretbaren und ungerechtfertigten Sondervorteil verschafft.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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