Hauptversammlung der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG am 30.08.2011
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte des Vorstands zur Gesellschaft und zum Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2010
Zustimmung
Begründung: Das eingeworbene Eigenkapital für die Fonds konnte gegenüber dem Vorjahr um rund 50 % auf knapp Euro 220 Mio. gesteigert werden. Ebenso hat MPC den Marktanteil im Privatkundengeschäft ausbauen können und erst mals wieder ein positives operatives Ergebnis erzielt, auch wenn noch durch Neubewertungen ein Jahresfehlbetrag ausgewiesen wurde.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2010
Zustimmung
Begründung: Der Turn-Around wurde durch Beratung und Unterstützung soweit ersichtlich erfolgreich unterstützt.
TOP 4
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Ablehnung
Begründung: Grundsätzlich ist BDO sicherlich geeignet Gesellschaft und Konzern zu prüfen.. Angesichts der hohen Beratungshonorare außerhalb der Prüfung lehnt die SdK den Beschlussvorschlag zur Stärkung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfung dennoch ab.
TOP 5
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
Ablehnung
Begründung: Verschiedene Kapitalerhöhungen waren in den vergangenen sehr schwierigen Jahren notwendig, so dass aus Sicht der Aktionäre es nicht sinnvoll erscheinen kann, Aktien am Markt aufzukaufen.
TOP 6
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2010 und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2011 und entsprechende Satzungsänderungen
Ablehnung
Begründung: Im vergangenen Jahr hat die Hauptversammlung ein genehmigtes Kapital von 50 %, d.h. der gesetzlichen Maximalsumme, genehmigt. Daraus hat die Gesellschaft rund 1/4 durch die Kapitalerhöhung 2011 ausgenutzt, so dass ein restliches genehmigtes Kapital von noch über Euro 9,9 Mio. vorhanden ist.
Aus Sicht der Aktionäre dürfte dieses genehmigte Kapital noch bis 2015 ausreichen, um die notwendige Kapitalausstattung der Gesellschaft, soweit es erneut erforderlich ist, vorzunehmen. Grundsätzlich genehmigen wir als SdK Vorratsbeschlüsse bis zu max. 25 % des bestehenden Kapitals. Dieses ist aber durch die letztjährigen Beschlüsse auch nach der erfolgten Kapitalerhöhung 2011 noch mehr als vorhanden, so dass wir empfehlen, diesen Beschluss abzulehnen.
TOP 7
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel-/ Optionsschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie Beschlussfassung über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2011 und entsprechende Satzungsänderungen
Zustimmung
Begründung: Auch wenn wir grundsätzlich die Finanzierung über Wandel- und Optionsanleihen genehmigen, soweit die Aktionäre ein Bezugsrecht erhalten, ist mit diesem Vorratsbeschluss der Vorstand ermächtigt, bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen bis zu 50 % des derzeitigen Kapitals im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung zur Verfügung zu stellen.
Diese Ermächtigung von bis zu 50 % des bestehenden Kapitals führt zu einer erheblichen Verwässerung des Kapitals, insbesondere bei den derzeit niedrigen Kursen.
TOP 8
Beschlussfassung über eine Änderung von § 11.7 der Satzung
(D&O-Versicherung)
Zustimmung
Begründung: Die Anpassung an einen höheren Versicherungsschutz entspricht der Marktüblichkeit.
TOP 9
Beschlussfassung über eine Ergänzung von § 12 der Satzung (Ort und
Einberufung) um einen neuen Absatz 12.6 zur Anpassung an das ARUG
Ablehnung
Begründung: Das Gesetz sieht vor, dass die Satzung dahin geändert werden kann, den Aktionären auf dem kostengünstigsten Weg der elektronischen Übermittlung die notwendigen Unterlagen zu überlassen.
Da es eine Reihe von älteren Aktionären gibt, begrüßt die SdK, wenn auch die entsprechenden Informationen den Aktionären in gedruckter Form zur Verfügung stehen. Aus diesem Grunde, auch wenn es kostengünstiger ist, würden wir diesen Punkt nicht in die Satzung aufnehmen.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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