Hauptversammlung der MagForce Nanotechnologies AG am 27.7.2011
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der MagForce Nanotechnologies AG nebst Lagebericht zum 31. Dezember 2010 und des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2010
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Zustimmung
Begründung: Die Ergebnisse bewegen sich im Rahmen der Erwartungen, da die Gesellschaft gerade erst mit der Vermarktung ihrer Nanotechnologie beginnt.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Zustimmung
Begründung: Soweit erkennbar hat der AR seine Aufgaben erfüllt.
TOP 4
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung
Begründung: Es spricht nichts gegen den Abschlussprüfer.
TOP 5
Beschlussfassung über die Änderung von § 1 Abs. 1 der Satzung (Firma)
Zustimmung
Begründung: Grundsätzlich spricht nichts gegen die Namensänderung.
TOP 6
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Zustimmung
Begründung: Es spricht nichts gegen den Kandidaten.
TOP 7
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2010/I, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2011/I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung
Zustimmung
Begründung: Die Zustimmung erfolgt ausdrücklich nur wegen der Überschuldung der Gesellschaft trotz des Bezugsrechtsschlusses bei Sachkapitalerhöhungen.
TOP 8
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2010/I, eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2011/I sowie die entsprechende Änderung der Satzung
Zustimmung
Begründung: Auch hier erfolgt die Zustimmung nur wegen der Überschuldung der Gesellschaft.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben geplantem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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