Hauptversammlung der aktiengesellschaft TOKUGAWA am 02.07.2011
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts des Vorstands und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2010 in Höhe von 562.072,87 EUR wie folgt zu verwenden:
Zustimmung
Begründung: Die Ausschüttung einer Dividende von 50 Cent je Aktie entspricht einer Ausschüttungsquote bezogen auf den Jahresüberschuss von 61%. Dies übererfüllt die Forderungen der SdK und erscheint insgesamt sehr begrüßenswert.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand zu entlasten.
Zustimmung
Begründung: Die Gesellschaft hat sich auch im letzten Jahr nach dem Rekordjahr 2009 zufriedenstellend entwickelt. Ferner scheint die Gesellschaft gut aufgestellt zu sein, um in naher Zukunft weiterhin Gewinne erzielen zu können.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Aufsichtsrat zu entlasten.
Zustimmung
Begründung: Der Aufsichtsrat ist in insgesamt vier Sitzungen seinen Pflichten nachgekommen und dem Vorstand stets auch beratend zur Seite gestanden. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, gegen eine Entlastung zu stimmen.
TOP 5
Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, eine Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 in Höhe von insgesamt 10.350 EUR zu beschließen. Die Aufteilung der Vergütung regelt die Satzung.
Zustimmung
Begründung: Die Vergütung erscheint im Zuge des Aufwands für ein Aufsichtsratsmandats dieser Komplexität bei weitem angemessen.
TOP 6
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Gesellschaft zu ermächtigen, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche ihr nach den § 71a ff. AktG zuzurechnen sind, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien ausgenutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke ausgeübt werden. Sie kann auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 31. Dezember 2015.
Zustimmung
Begründung: Die Gesellschaft zahlt regelmäßig Dividenden und verfügt über eine hervorragende Eigenkapitalposition. Ein Aktienrückkauf kann den Börsenkurs in unruhigen Marktphasen stabilisieren, ausstiegswilligen Aktionären einen angemessenen Ausstieg ermöglichen und gleichzeitig für bestehende Aktionäre Wert schaffen.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen von oben genannten Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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