Hauptversammlung der Indus Holding AG am 05.07.2011
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichtes für die
Gesellschaft und den Konzern mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem
erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5,
315 Abs. 4 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2010 bis zum 31.
Dezember 2010
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 2010
Zustimmung
Begründung:
Die Dividendenzahlung wird von 0,50 € auf 0,90 € erhöht. Es werden damit ca. 35 % des Konzerngewinns ausgeschüttet. Obwohl die Ausschüttungsquote unter der von der SdK empfohlenen Ausschüttungsquote von 40-60 % liegt, kann der Gewinnverwendung zugestimmt werden, da die Gesellschaft die Gelder für anstehende Akquisitionen und zur Stärkung der Eigenkapitalbasis (EK-Quote bei ca. 30 %) verwenden möchte.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2010
Zustimmung
Begründung:
Der Vorstand hat 2010 ein Rekordergebnis erzielt, endlich einen neuen Ankeraktionär gefunden und mit den Geldern der Barkapitalerhöhung die Schulden reduziert. Das Wachstum erfolgte in sämtlichen der 5 Geschäftsbereiche, in 2011 soll das 6. Segment Energie und Wasser hinzu kommen, so dass auch wieder mit neuen Akquisitionen zu rechnen sein dürfte.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2010
Zustimmung
Begründung:
Der Aufsichtsrat hat den Vorstand pflichtgemäß beraten und unterstützt. Der Aufsichtsratsbericht stellt die Tätigkeit des Aufsichtsrates hinreichend dar, könnte aber noch ausführlicher sein.
TOP 5
Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen und die Schaffung eines
neuen Genehmigten Kapitals II und entsprechende Satzungsänderung
Ablehnung
Begründung:
Die Gesellschaft verfügt bereits noch über ein „Genehmigtes Kapital I“ über € 14.328.626.
Das neue Genehmigte Kapital II soll einen Umfang in Höhe von € 11.940.519,61 haben. Beide Genehmigten Kapitalia machen somit einen Anteil von 50% des bereits erhöhten Grundkapitals aus. Um eine mögliche zu starke Verwässerung des Kapitals der Altaktionäre zu verhindern, stimmt die SdK der Schaffung Genehmigter Kapitalia allenfalls bis zu einer Größenordnung von 25% des Grundkapitals mit.
TOP 6
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses, bedingte Erhöhung des Kapitals und entsprechende
Satzungsänderung (Bedingtes Kapital)
Ablehnung
Begründung:
Grundsätzlich ist auch eine Ermächtigung zur Schaffung eines Bedingten Kapitals geeignet die Flexibilität der Gesellschaft zu erhöhen. Eine Ermächtigung i.H.v von bis zu 50 % des Grundkapitals würde jedoch zu einer zu starken Verwässerung des Kapitals der Altaktionäre führen, weshalb eine Ermächtigung abzulehnen ist.
TOP 7
Beschlussfassung über das Unterbleiben der in § 285 Satz 1 Nr. 9 lit. a)
Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuches verlangten Angaben (Unterbleiben der
individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung)
Ablehnung
Begründung:
Auch wenn bei einem dreiköpfigen Vorstand auch aus der Gesamtsumme auf die ungefähre Höhe der individuellen Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder geschlossen werden kann, wird eine individuelle Offenlegung der Vorstandsvergütung verlangt, da diese der Transparenz dient, gesetzlich vorgesehen und gängige Praxis ist.
TOP 8
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers (sowie des Prüfers
für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts) jeweils
für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung
Begründung:
An den Prüfungsleistungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestehen keine Zweifel. Da die Gesellschaft jedoch bereits seit 15 Jahren prüft, sollte zur Wahrung der Unabhängigkeit der Prüfungsergebnisse im nächsten Jahr ein Wechsel der Gesellschaft angedacht werden.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen von oben genannten Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
|